Gibt es die "3 Karenztage" ohne Krankenschein wirklich?
BAT § 37a bzw. MTArb § 42a formulieren zu Anzeige- und Nachweispflichten, dass in Fällen der "Verhinderung der Arbeitsleistung durch Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit ohne Verschulden" der Angestellte/Arbeiter verpflichtet ist, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Die Regelung, dass der Arbeitnehmer bei Erkrankungen von bis zu 3 Kalendertagen (nicht Arbeitstage) grundsätzlich keine ärztliche Bescheinigung vorlegen muss, trägt der Tatsache Rechnung, dass gerade bei kurzen Erkrankungen im allgemeinen ein Arzt nicht aufgesucht wird und die Tätigkeit am 4. Kalendertag wieder aufgenommen wird.
"Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Angestellte/Arbeiter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag der Dienststelle vorzulegen. "
Diese muss dann natürlich die Arbeitsunfähigkeit von ersten Tag an erfassen. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit "in Einzelfällen", d.h. bezogen auf einen einzelnen bestimmten Arbeitnehmer, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher" als nach Ablauf von 3 Kalendertagen "zu verlangen." Eine solche Anordnung darf nicht willkürlich erfolgen und unterliegt der Mitbestimmung des Personalrates. Sie dürfte z.B. in Betracht kommen bei einer Häufung von "Dreitagekrankheiten" oder Montagserkrankungen.
Arztbesuch und ärztliche Behandlung während der Arbeitszeit
Gemäß BAT § 52 Abs. 1 und MTArb § 33 Abs. 1 werden Angestellte und Arbeiter unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt, wenn die ärztliche Behandlung während der Arbeitszeit erfolgen muss. Dies betrifft die erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.
Der Begriff der "ärztlichen Behandlung" umfasst nicht nur die tatsächliche ärztliche Behandlung, sondern auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung (Massagen und ambulante Rehabilitationsmaßnahmen). Die Formulierung "wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss" stellt klar, dass die ärztliche Behandlung grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit erfolgen soll. D.h., der Arbeitnehmer hat zu versuchen, eine Terminvereinbarung außerhalb der Arbeitszeit (bei Gleitzeitregelungen außerhalb der Kernarbeitszeit) anzustreben. Auch eine zumutbare Verlegung der Arbeitszeit kommt in Betracht. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht demzufolge nur dann, wenn die Behandlung außerhalb der (Kern-) Arbeitszeit nicht möglich ist. Was den Nachweis der Abwesenheit betrifft, so gibt es für deren Form keine Spezifizierung. In der Regel dürfte es ausreichen, dass der Arbeitgeber die erforderliche Abwesenheit darlegt und ggf. glaubhaft begründet, dass die Behandlung nur während der Arbeitszeit erfolgen konnte. Es steht dem Arbeitgeber frei, einen Nachweis zu verlangen, wofür z.B. die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung in Betracht kommt. Für den Nachweis der Wegezeit kann hierfür der Zeitnachweis z.B. anhand eines Fahrplans der öffentlichen Verkehrsmittel geführt werden.