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Demokratie in den Hochschulen

Die Drittelparität nach den Gruppen Lehrende, Lernende und Sonstige ist trotz Bundesverfassungsgerichtsurteil anzustreben. Dieses Urteil wurde vor dem Hintergrund einer spezifischen gesellschaftlichen Situation gefällt, die sich von der heutigen grundsätzlich unterscheidet. Die Grundgesetzgarantie für Freiheit von Forschung und Lehre ist vorrangig als Recht der Institution Hochschule zu verstehen und nicht als persönlicher Besitzstand der ProfessorInnen.

Die Gruppe der Lehrenden umfaßt nicht nur die ProfessorInnen, sondern auch den in der Lehre aktiven Teil des Mittelbaus. Da die Gruppenbildung aber nicht ein Aufeinanderprallen von Gruppeninteressen und ein Festfahren der Positionen verhindern kann, soll jede Gruppe zu je einem Drittel von allen Gruppen gewählt werden. D.h. die Studierenden wählen ein Drittel der Lehrenden, ein Drittel der Lernenden und ein Drittel der Sonstigen und umgekehrt. Damit müssen sich alle Gruppen auch um die anderen Gruppen bemühen, was zu besserer Kooperation führen sollte.

Als logische Folge der Idee einer Gruppenuniversität sind die Ämter an den Hochschulen nicht nur einer Statusgruppe vorbehalten, d.h. auch Personen aus anderen Gruppen können z.B. DekanIn oder RektorIn werden.

Zur Verwirklichung gesellschaftlicher Zielsetzungen an der Hochschule wie z.B. Gleichberechtigung und Umweltschutz müssen Beauftragte eingesetzt werden, die für diese speziellen Bereiche zuständig sind. Die Beauftragten werden von den Hochschulen gewählt, haben einen eigenen Haushalt und ein gewisses Vetorecht in den Gremien. Den Beauftragten für Gleichberechtigung und Frauenfragen kommt die Aufgabe zu, auf eine Erhöhung der Anzahl der in Forschung und Lehre tätigen Frauen auf 50%hinzuwirken. Dazu sollen geeignete Frauenförderpläne erstellt werden. Alle Gremien tagen öffentlich. Bei Personalangelegenheiten mußß der Datenschutz gewährleistet werden. Im Gegensatz zur heutigen Praxis müssen bei Berufungsverfahren nicht nur Forschungsgutachten, sondern auch Lehrgutachten von den Fakultäts-Lehrkom- missionen eingeholt werden (siehe Kapitel 4.).

Ein vom Land zugewiesener Globalhaushalt, der von den Hochschulen selbst verwaltet wird, verlagert die Kontrolle vom Ministerium an die universitären Gremien und führt durch die inneruniversitäre Demokratie zu sinnvollerer Verwendung. Das jetzige Haushaltsrecht muß in der Weise geändert werden, daß Mittel vom Vorjahr ins nächste Jahr übertragen werden können. Zudem darf sparsame Geldausgabe nicht dazu führen, daß im folgenden Jahr der Haushalt gekürzt wird. Vielmehr sollte Sparsamkeit durch höhere Zuweisungen belohnt werden. Damit entfallen Zwangskäufe am Jahresende zur Sicherung des Etats. Durch eine Übertragung ins nächste Haushaltsjahr können Mittel für Großgeräte angespart werden. Dies führt zu einer sinnvolleren Mittelverwendung ohne Absolutsteigerung des Hochschuletats.

Die studentische Selbstverwaltung findet über die Verfaßte Studierendenschaft statt. Ihr wird ein fester Anteil des Haushaltes zugewiesen, über den sie Finanzhoheit hat. Ebenso muß sie Satzungshoheit haben, d.h. die Möglichkeit, ihr eigenes Vertretungskonzept umzusetzen. Da hochschulspezifische und außeruniversitäre Politik kaum voneinander zu trennen sind, muß die Verfaßte Studierendenschaft das politische Mandat erhalten, das von studentischer Seite allerdings mit erhöhtem Verantwortungsbewußtsein gehandhabt werden muß.



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Wed Nov 16 15:20:09 MEZ 1994