Ab dem Wintersemester 2012/2013 wird es an den Hamburger Hochschulen keine allgemeinen Studiengebühren mehr geben. Die nachfolgenden Informationen geben die Rechtslage bis einschließlich Sommersemester 2012 (30. September 2012) wieder.
Allgemeine Studiengebühren
Studiengebühren im Sommersemester 2012
Die Studiengebühr in Höhe von 375 € für das Sommersemester 2012 ist am
15. März 2012 fällig und auf das folgende Konto zu zahlen:
Empfänger: TUHH
Konto: 20101504
bei: Deutsche Bundesbank
BLZ: 200 000 00
Zahlungsgrund: Matrikelnummer-13
Bitte setzen Sie direkt hinter Ihre Matrikelnummer den Bindestrich (-) und daran anschließend die 13. Die 13 ermöglicht uns die Zuordnung für das Sommersemester 2012.
Rückzahlung der Studiengebühr
Eine Rückzahlung der Studiengebühr ist bei Studienende bzw. -abbruch innerhalb der ersten vier Wochen des Semesters möglich. Die Antragsfrist für das SoSe 2012 endet am 30.04.2012 (Eingang des Antrages im Studierendenservice). Den Antrag finden Sie in der Formularsammlung.
Mit dem Studienfinanzierungsgesetz (HmbGVBl. Nr. 32 S. 376) sind für das Studium in Hamburg seit dem Sommersemester 2007 für alle Studierenden Studiengebühren (neben dem weiterhin zu zahlenden Semesterbeitrag) vorgesehen. Mit Wirkung zum Wintersemester 2008/09 wurde die allgemeine Studiengebühr von 500 auf 375 Euro pro Semester gesenkt. Sie gilt wie bislang für alle Studiengänge an der Technischen Universität Hamburg-Harburg.
Studierende sind grundsätzlich gebührenpflichtig, wenn sie für einen grundständigen Studiengang immatrikuliert sind. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind für einzelne Semester folgende Gruppen:
- wer als Doktorandin oder Doktorand immatrikuliert ist,
- wer beurlaubt ist,
- wer ein praktisches Jahr im Rahmen des Studiums absolviert (in den Studiengängen der TUHH nicht vorgesehen),
- wer als Austausch-/Programmstudierende oder –studierender im Rahmen von Vereinbarungen immatrikuliert ist, die gegenseitige Abgabenfreiheit garantieren.
Mit dem neuen Gebührenrecht ist das sogenannte Stundungsmodell eingeführt worden. Studierende können wählen zwischen dem Angebot der Gebührenstundung und einer Sofortzahlung der Gebühr. Die Stundung wird im Regelfall für die Dauer der Regelstudienzeit des Studiengangs, den die Studierenden belegen, zuzüglich zwei weiterer Semester gewährt. Bei der Feststellung der Stundungsberechtigung werden Studienzeiten an einer deutschen staatlichen Hochschule oder gleichgestellten staatlichen Einrichtung angerechnet.
Mit dem Gebührenbescheid wird Ihnen mitgeteilt, ob Sie einen Stundungsanspruch haben und für wie viele Semester der Anspruch besteht. Wenn Sie den Stundungsanspruch durch Abgabe der Stundungserklärung geltend machen, wird die Forderung auf die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt übertragen. Die gestundeten Gebührenforderungen bleiben für die Dauer des Stundungsanspruchs zinsfrei.
Weitere Informationen zur Stundung und zu den Möglichkeiten einer Befreiung von der Studiengebühr sowie Hinweise auf Verfahrensabläufe finden Sie unter den folgenden Links.
- Stundung der Studiengebühr nach § 6 c HmbHG
- Befreiung von der Gebührenpflicht nach Ablauf der Regelstudienzeit + 2 Semester bei chronischer Erkrankung oder Behinderung
- Befreiung von der Gebührenpflicht nach Ablauf der Regelstudienzeit + 2 Semester wegen Kinderbetreuung
- Informationen für internationale Studierende ohne Stundungsanspruch nach § 6 c HmbHG
- Stundung in Fällen außergewöhnlicher Härte nach der Landeshaushaltsordnung
- Satzung der TUHH über die Stundung der Studiengebühren für ausländische Studierende, über Ausnahmen von der Studiengebührenpflicht und über die Verlängerung von Stundungsansprüchen
Die TUHH weist auf folgendes hin: Grundsätzlich ist jede/r Studierende zur Zahlung der Studiengebühr verpflichtet. Wird trotz festgestellter Pflicht die Gebühr nicht vollständig und fristgerecht auf das Konto der TUHH entrichtet, droht die Exmatrikulation.
Bitte bedenken Sie unbedingt die Folgen, die mit einer Exmatrikulation verbunden sind: Neben dem Verlust des Studierendenstatus' und damit auch des Prüfungsanspruches gefährden Sie unter anderem sowohl BAföG- und Kindergeldleistungen, als auch den Anspruch auf studentische Krankenversicherung. Internationale Studierende verlieren ihr Recht auf Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, da die Aufenthaltserlaubnis in der Regel vom Studierendenstatus abhängt.
Wenn Sie noch weitergehende Fragen haben, erreichen Sie uns unter studierendensekretariat@tu-harburg.de
