Befreiung wegen Kinderbetreuung
Befreiung von der Gebührenpflicht nach § 6b Absatz 5 Nr. 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes
Studierende mit Kindern bis zum vierzehnten Lebensjahr werden von der Gebührenpflicht befreit, wenn ihr Studium länger andauert als die Regelstudienzeit ihres belegten Studiengangs zuzüglich zwei weiterer Semester. Diese Regelung will den Nachteil ausgleichen, dass Studierende mit Kindern oft längere Studienzeiten haben.
Nach dem Hamburgischen Hochschulgesetz haben Studierende mit Kindern frühestens dann die Möglichkeit von der Gebührenpflicht befreit zu werden, wenn die absolvierte Studienzeit die Dauer des Anspruchs auf Stundung (Regelstudienzeit des derzeitigen Studiengangs zuzüglich zwei weiterer Semester, Studienzeiten an einer deutschen staatlichen Hochschule oder an einer gleichgestellten staatlichen Einrichtung werden angerechnet) übersteigt.
Das bedeutet, dass eine Befreiung nicht möglich ist, wenn die absolvierte Studienzeit niedriger ist als die Dauer des Anspruchs auf Stundung.
Den Antrag auf Studiengebührenbefreiung wegen Kinderbetreuung erhalten Sie im Studierendensekretariat.
