Stundung nach § 6c HmbHG
Stundung der Studiengebühren nach § 6c des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG)
Stundungsberechtigt sind Deutsche, Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (und unter bestimmten Bedingungen deren Familienangehörige) sowie Ausländer und Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erworben haben.
Wenn Sie zu den ausländischen Studierenden gehören und den o.g. Gruppen nicht angehören, können Ihre Studiengebühren nach einer Satzung gestundet werden, die die Technische Universität Hamburg-Harburg zurzeit vorbereitet (siehe hierzu auch die Informationen für ausländische Studierende zu Studiengebühren und der Möglichkeit der Stundung).
In beiden Fällen kann eine Stundung nur dann gewährt werden, wenn die Studierenden das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der Stundungsanspruch besteht für die Dauer des Erststudiums an der TUHH , maximal für die Dauer der Regelstudienzeit plus zwei Semester. Eine im Bachelor-Studiengang gewährte Verlängerung wird bei der Ermittlung der Anspruchsdauer im Master-Studiengang angerechnet. Studienzeiten an einer deutschen staatlichen Hochschule oder gleichgestellten staatlichen Einrichtung werden dabei angerechnet
Wenn die Stundung in Anspruch genommen wird, ist für den Zeitraum des Stundungsanspruchs die Verpflichtung zur Zahlung der Studiengebühr aufgeschoben. Entfällt in diesem Zeitraum für einzelne Semester die Verpflichtung zur Zahlung (z.B. wegen einer Beurlaubung), verlängert sich der genannte Zeitraum entsprechend. Danach sind die Studiengebühren dann wieder bei jeder Rückmeldung von den Studierenden selbst zu zahlen. Die Gebühren können aber auch dann noch für einzelne Semester entfallen oder ausgesetzt werden, wenn ein gesetzlicher Befreiungstatbestand eintritt und Sie darüber einen entsprechenden Bescheid bekommen haben.
Wenn Sie den im Gebührenbescheid mitgeteilten Stundungsanspruch durch Abgabe der Stundungserklärung geltend machen, wird Ihnen die Studiengebühr nach § 6 c HmbHG zinslos gestundet. Sie erhalten darüber keinen gesonderten Bescheid. Die Stundung der Studiengebühr erfolgt zinslos.
Die Technische Universität Hamburg-Harburg überträgt die offene Gebührenforderung jedes Semester auf die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt (WK), eine staatliche Hamburger Förderbank. Die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt führt ein Konto für jede/n Studierende/n. Sie erhalten regelmäßig eine Information über den Stand Ihres Rückzahlungsbetrages. Damit haben Sie jederzeit einen Überblick über die Höhe der laufenden Forderungen, die später zurückzuzahlen sind.
Wenn der Stundungszeitraum abgelaufen ist, werden die gestundeten Studiengebühren in einer Summe fällig. Die Zahlungsverpflichtung besteht allerdings nur, wenn die Einkünfte 30.000 € jährlich übersteigen. Wer die gesetzlich vorgesehene Höhe der Einkünfte noch nicht erreicht, kann einen Antrag bei der WK stellen; die Gebührenforderung wird dann weiter zinsfrei gestundet.
Sie finden hier ein spezielles Merkblatt zum WK Darlehen (PDF).
