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Stundung wegen Härte

Stundung oder Erlass der Studiengebühr nach der Landeshaushaltsordnung (LHO)

Angesichts der zinslos angebotenen Gebührenstundung wurden im Hamburgischen Hochschulgesetz in der Fassung vom 23. September 2008 die Befreiungs- bzw. Stundungsregelungen beschränkt. So enthält das Gesetz keine eigene Regelung zur unbilligen Härte mehr. Eine Stundung oder ein Erlass aus Härtegründen ist daher nur noch unter den engen Voraussetzungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen möglich. Bei einem Antrag auf Stundung oder  Erlass nach der LHO kann ausschließlich nur auf wirtschaftliche und finanzielle Umstände abgestellt werden! Andere Umstände können nicht berücksichtigt werden.

Nach § 59 LHO dürfen Ansprüche ferner nur gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegnerin bzw. den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.

Ansprüche dürfen nur erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Anspruchsgegnerin bzw. den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Ein Erlass kommt nur in Betracht, wenn eine Stundung nicht in Betracht kommt.

Es muss sich also um eine Situation handeln, die durch die Inanspruchnahme des Stundungsanspruchs nach § 6 c Hamburgisches Hochschulgesetz nicht ausgeglichen werden kann. Die Umstände müssen für den Einzelnen unabweisbar sein und zu einer Zwangslage von existentieller Bedeutung führen, aus der die oder der Betroffene nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand herausfinden kann.

Die Technische Universität Hamburg-Harburg kann die Studiengebühr nur stunden oder erlassen, wenn die sofortige Einziehung mit einer erheblichen Härte für die Antragstellerin/den Antragsteller verbunden ist. Eine erhebliche Härte liegt z. B. vor, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller sich auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Erhebung der Studiengebühr in solche geraten würde.

Für die gestundeten Forderungen werden Zinsen erhoben. Der Zinssatz beträgt regelmäßig 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres. Zurzeit beträgt er 3,19 %)