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Durchführungsregelung zur Promotionsordnung

1. Antrag auf Zulassung zur Promotion

1.1 Der Zulassungsantrag (PDF) sollte mindestens 2 Jahre (mindestens 3 Jahre bei Externen) vor Abgabe der Dissertation gestellt werden, § 4 Absatz 2.
Bei dem Antrag auf Zulassung wird noch nicht festgelegt, welcher Doktorgrad angestrebt wird. Das entscheidet sich erst später durch den Charakter der vorgelegten Dissertation. Zeugniskopien müssen beglaubigt sein, oder die Originale müssen mit vorgelegt werden.

1.2 Normalfall:
Bewerber mit Abschluss einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule werden vom Promotionsausschuss (PromA) zugelassen. Der PromA kann in Absprache mit dem Betreuer Auflagen für ein parallel zur Promotion durchzuführendes Promotionsstudium machen.

1.3 Absolventen von Fachhochschulen:
Eine Zulassung setzt voraus, dass der Antragsteller zu den 5 % besten Absolventen seines Jahrgangs gehört hat. Die Zulassung setzt weiterhin Kenntnisprüfungen an der TUHH voraus. Sie bestehen aus (a) drei Klausuren des Vorexamens, (b) fünf bis acht Prüfungen des Hauptexamens des entsprechenden Studienganges der TUHH sowie (c) der Abschlussarbeit (Diplomarbeit, Masterarbeit). Die Fächer werden in Abstimmung mit dem Leiter des jeweiligen Studienbereichs vom PromA festgelegt. Alle Prüfungen sind innerhalb von zwei Jahren abzulegen und zu bestehen; die gewichtete Gesamtnote dieser Prüfungen muss „gut” oder besser sein. Jede Prüfung darf innerhalb dieser Zeit einmal wiederholt werden.

1.4 Bewerber mit ausländischem wissenschaftlichem Abschluss:
Grundlage der Zulassungsentscheidung sind die Zeugnisse sowie die von der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen daraufhin ausgesprochene Empfehlung.
Bei bedingungslos positiver Empfehlung lässt der PromA den Bewerber zu. Bei geringfügigen Bedenken macht der PromA die Zulassung vom Ergebnis einer formlosen Kenntnisprüfung sowie einer Gleichwertigkeitsbeurteilung der ausländischen Abschlussarbeit (Diplomarbeit, Masterarbeit) abhängig; diese Kenntnisprüfung und Gleichwertigkeitsbeurteilung sind durchzuführen durch den vorgesehenen Betreuer der Dissertation und durch einen zusätzlichen vom Promotionsausschuss bestimmten Professor der TUHH.
Im Fall von leichten Bedenken – besonders bezüglich der Breite des Studiums – ordnet der PromA nach Absprache mit dem Leiter des zuständigen Studienbereichs zusätzlich eine Kenntnisüberprüfung an, die aus eins bis vier Prüfungen des Hauptexamens besteht. Alle Prüfungen sind innerhalb von einem Jahr abzulegen und zu bestehen; die gewichtete Gesamtnote dieser Prüfungen muss „gut” oder besser sein. Jede Prüfung darf einmal wiederholt werden.
Bei noch stärkeren Bedenken ist eine Zulassung ausgeschlossen.
Der im Ausland besuchte Masterstudiengang muss eine Dauer von mindestens zwei Jahren aufweisen.

1.5 Die Zulassung erfordert, dass die Abschlussnote des Studiums i. d. R. erheblich über dem Durchschnitt liegt (§ 3 Abs. 1 letzter Satz). Dies bedeutet normalerweise eine Gesamtnote „gut” oder besser.

2. Antrag auf Durchführung

2.1 Vorgeschriebenes Verfahren:

  1. Der Betreuer informiert den Leiter des zuständigen Studienbereichs vor Abgabe der Arbeit über das Promotionsvorhaben sowie den Inhalt der geplanten Dissertation. Der Betreuer erläutert dabei den Gutachtervorschlag (§ 8 Absatz 1) sowie den Charakter der Arbeit (ingenieur-, natur-, wirtschafts- oder sozialwissenschaftlich) und beantragt die Zustimmung des Studienbereichsausschusses. Sofern der Betreuer einem Forschungsschwerpunkt angehört, ist parallel dazu der Sprecher des Forschungsschwerpunkts über den Gutachtervorschlag zu informieren. Der Sprecher hat das Recht, dem Studienbereichsausschuss ebenfalls einen Gutachtervorschlag vorzulegen.
  2. Der Studienbereichsausschuss befindet über die Gutachtervorschläge. Die Gutachter dürfen in der Regel nicht demselben Institut oder derselben Arbeitsgruppe angehören. Der Leiter des Studienbereichs unterschreibt den Antrag auf Durchführung, auf dem die vom Studienbereichsausschuss vorgeschlagenen Gutachter eingetragen werden.
  3. Auf demselben Formblatt bestätigt der Betreuer, dass die Dissertation einreichungsreif ist. Er leitet dieses Formblatt an die Geschäftsstelle des PromA weiter.
  4. Der Bewerber reicht die Dissertation und die nach § 5 erforderlichen Unterlagen beim PromA mit dem „Antrag auf Durchführung des Verfahrens (PDF)” ein. Anträge auf Durchführung sind in der Geschäftsstelle des PromA spätestens zum jeweils bekannt gegebenen Abgabetermin einzureichen.
  5. Um das Umlaufverfahren nicht zu verzögern, sind sieben Exemplare der Dissertation mit separater Zusammenfassung in der Geschäftsstelle des PromA einzureichen. Werden mehr als zwei Gutachter vorgeschlagen, ist je weiterem Gutachter ein zusätzliches Exemplar der Dissertation einzureichen.
  6. Das ausgefüllte und unterschriebene Formblatt „Eidesstattliche Erklärung (PDF)” ist dem Antrag beizufügen, § 5 Absatz 1.
  7. Vorabveröffentlichungen von Teilen der Dissertation sind mit Titel, Verfasser, Veröffentlichungsorgan und -jahr auf separatem Blatt anzugeben und mit dem Antrag einzureichen. Falls keine Publikationen vorzuweisen sind, ist dieses ebenfalls anzugeben.

2.2 Bewerber, bei denen angestrebter Doktorgrad und Hochschulabschluss unterschiedlichen Charakter haben, § 3 Absatz 5:
Der PromA koordiniert eine mündliche Prüfung, die den Anforderungen an eine Diplomprüfung oder Masterprüfung der Technischen Universität entspricht (z. B. Maschinenbau, Elektrotechnik usw.), die vom Betreuer und einem PromA-Mitglied vor Bildung des Prüfungsausschusses vorgenommen wird.

3. Formale Anforderungen an die Dissertation

3.1 Eine kumulative Dissertation (zusammengestellt aus Veröffentlichungen) wird nicht akzeptiert.

3.2 Das Deckblatt ist nach folgendem Muster zu gestalten:

3.3 Am Schluss der vorgelegten Dissertation ist der Lebenslauf in Kurzform einzubinden.

3.4 Es ist eine separate Zusammenfassung von maximal einer DIN A4-Seite mit dem „Antrag auf Durchführung” abzugeben.

3.5 Weiter ist ein zusätzliches Abstrakt für Bibliothekszwecke von etwa 5 Zeilen Länge in deutscher und englischer Sprache abzugeben.

3.6 Die dem PromA zur Durchführung vorgelegten Exemplare der Dissertation enthalten keine Danksagungen. Die genehmigte Dissertation darf Danksagungen enthalten.

3.7 Die Dissertation ist in fest gebundener Form einzureichen (nicht lösbare Blätter), sowohl beim Antrag auf Durchführung des Promotionsverfahrens (§ 5) als auch bei der Ablieferung der Pflichtexemplare (§ 13). Elektronische Anhänge sind nicht zulässig.

4. Umlaufverfahren

Es wird je ein Exemplar der Dissertation mit Zusammenfassung, Abstrakt und Liste der Vorabveröffentlichungen bei den Professoren und Habilitierten des zuständigen Studienbereichs sowie des Forschungsschwerpunkts in Umlauf gebracht. Der Umlauf wird beendet, wenn alle Gutachten eingegangen sind.

5. Gutachter und zusätzliche Gutachter

5.1 Der Betreuer reicht beim Leiter des zuständigen Studienbereichs einen Vorschlag für Gutachter ein. Sofern der Betreuer einem Forschungsschwerpunkt angehört, ist parallel dazu der Sprecher dieses Forschungsschwerpunkts zu informieren. Der Sprecher kann Vorschläge für Gutachter machen. Der Studienbereichsausschuss beschließt einen Gutachtervorschlag zur Vorlage an den Promotionsausschuss. Mindestens ein Gutachter muss denselben Doktorgrad erworben haben wie den, welchen der Bewerber anstrebt.

5.2 Der zuständige Studienbereichsausschuss schlägt maximal fünf zusätzliche Gutachter vor und teilt den Vorschlag dem PromA mit. Der Sprecher des zuständigen Forschungsschwerpunkts kann zuvor dem Studienbereichsausschuss dazu Vorschläge machen. Aus den Vorschlägen des Studienbereichsausschusses ernennt der PromA mindestens zwei, höchstens fünf zusätzliche Gutachter (§ 9). Sind keine vorgeschlagen worden, so ernennt und beauftragt der PromA dennoch zwei bis fünf zusätzliche Gutachter. Sie erhalten je ein Exemplar der eingereichten Arbeit mit Zusammenfassung und Abstrakt sowie die Gutachten.

5.3 Die zusätzlichen Gutachter äußern sich innerhalb eines Monats nach Erhalt der Gutachten über Annahme und Benotung der Dissertation. Sofern sie sich bis dahin nicht äußern, wird das Verfahren vom PromA ohne entsprechendes Zusatzgutachten weitergeführt.

5.4 Nach der Annahme der Gutachten durch den PromA schließt sich die zweiwöchige Auslegungsfrist der Dissertation an. Währenddessen können die Professoren und Habilitierten des zuständigen Studienbereichsausschusses sowie des Forschungsschwerpunkts auf schriftlichen Antrag Einsicht in die Gutachten nehmen.

6. Mündliche Prüfung

6.1 Der Prüfungsausschuss-Vorsitzende lädt den Kandidaten und die Prüfer schriftlich zur mündlichen Prüfung ein. Die zusätzlichen Gutachter sind ebenfalls einzuladen, wenn sie in ihren Zusatzgutachten den entsprechenden Wunsch geäußert haben.

6.2 Wenn der Prüfungsausschuss zur mündlichen Prüfung nicht vollständig erschienen ist, muss die Prüfung auf einen anderen Termin verschoben werden.

6.3 Promotionen mit Auszeichnung:
Wurde die Dissertation von einem oder mehreren Gutachtern mit „ausgezeichnet” bewertet, übernimmt ein Mitglied des PromA den Vorsitz des Prüfungsausschusses. Die Gesamtnote „ausgezeichnet” kann nur durch einstimmigen Beschluss des Prüfungsausschusses erteilt werden. Es müssen besondere Zusatzleistungen des Kandidaten nachgewiesen sein (in der Regel mindestens zwei begutachtete Publikationen in renommierten Fachzeitschriften oder Proceedings herausragender internationaler Konferenzen), und es ist eine ausführliche Begründung und Würdigung in den Gutachten notwendig; in Zweifelsfällen zieht der Promotionsausschuss einen externen Experten zur Klärung hinzu.

6.4 Der Prüfungsausschuss-Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass das Doktorbuch im versiegelten Umschlag („persönlich, vertraulich”) zurückgegeben wird.

7. Veröffentlichung

7.1 Das Exemplar der genehmigten Dissertation für die Prüfungsakten (§13, Abs.2 a.) muss am Schluss einen Lebenslauf enthalten.

7.2 Bei der Veröffentlichung der Dissertation (§ 13) darf der Titel nicht geändert werden.

7.3 Zur Veröffentlichung der Dissertation auf dem Dokumentenserver der TUHH muss eine elektronische Version der Arbeit an http://doku.b.tu-harburg.de übermittelt werden. Einzelheiten zu Formatierung/Übermittlung finden Sie im WWW unter der URL http://www.tu-harburg.de/tuhh/studium/promotion-und-habilitation/dissertation-online.html.

8. Promotionsurkunde

Die Urkunde wird in deutscher Sprache ausgestellt, eine englischsprachige Übersetzung wird zeitgleich mit ausgehändigt. Diese wird vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses unterschrieben und mit dem Stempel der Geschäftsstelle des Promotionsausschusses versehen.

9. Verleihung des Dr. Ehren halber

Der Studienbereichsausschuss setzt in nichtöffentlichem Verfahren in Abstimmung mit den Leitern der anderen Studienbereiche und den Sprechern der Forschungsschwerpunkte einen Ehrenausschuss ein, der alle Vorarbeiten erledigt, bevor die Angelegenheit im Studienbereichsausschuss diskutiert wird. Der Ausschuss besteht aus dem Vorschlagenden sowie mindestens zwei weiteren Professoren der Technischen Universität.


Diese Regelung gilt in gleicher Weise für Männer und Frauen. Lediglich aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und besseren Lesbarkeit wird im Folgenden ausschließlich die männliche Grundform gewählt. Die Hinweise auf Paragraphen beziehen sich auf die im Akademischen Senat am 27.9.2006 verabschiedete Promotionsordnung.