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Promotionsordnung der Technischen Universität Hamburg-Harburg

Im Akademischen Senat beschlossen am 27.9.2006

§ 1
Promotionsrecht

(1) Auf der Grundlage dieser Ordnung verleiht die Technische Universität Hamburg-Harburg die akademischen Grade:

  • Doktor-Ingenieurin bzw. Doktor-Ingenieur (Dr.-Ing.)
  • Doktorin der Naturwissenschaften bzw. Doktor der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.)
  • Doktorin der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften bzw. Doktor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.).

(2) Die Promotion wird vollzogen aufgrund einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und eines öffentlichen Vortrages mit anschließender mündlicher Prüfung.

(3) Die Technische Universität Hamburg-Harburg verleiht auch die akademischen Grade:

  • Doktor-Ingenieurin Ehren halber bzw. Doktor-Ingenieur Ehren halber (Dr.-Ing. E.h.)
  • Doktorin der Naturwissenschaften Ehren halber bzw. Doktor der Naturwissenschaften Ehren halber (Dr. rer. nat. h.c.)
  • Doktorin der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Ehren halber bzw. Doktor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Ehren halber (Dr. rer. pol. h.c.)

aufgrund eines besonderen Beschlusses (§ 15).

§ 2
Promotionsausschuss

(1) Der Promotionsausschuss ist ein ständiger Ausschuss des Akademischen Senats. Er entscheidet im Einvernehmen mit dem fachlich betroffenen Studienbereich, ob die Voraussetzungen zur Zulassung erfüllt sind oder durch welche zusätzlichen Leistungen diese erfüllt werden können. Er entscheidet außerdem über die Zulassung einer Gruppenarbeit, den Antrag auf Durchführung eines Promotionsverfahrens (§ 5) sowie über die Auswahl des Betreuers (§ 6).

Weiterhin entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem fachlich betroffenen Studienbereich über die Auswahl der Gutachter (§ 8), der zusätzlichen Gutachter (§ 9) und der Prüfer (§ 10). Er sorgt für einen ordnungsgemäßen und zügigen Ablauf des Promotionsverfahrens.

(2) Dem Promotionsausschuss gehören an:

  1. drei Universitätsprofessoren,
  2. zwei promovierte akademische Mitarbeiter.

Die Mitglieder werden vom Akademischen Senat auf zwei Jahre aus dem Kreis der Angehörigen der Technischen Universität gewählt. Der Akademische Senat bestimmt den Vorsitzenden aus dem Kreis der professoralen Mitglieder des Promotionsausschusses.

§ 3
Voraussetzungen für die Promotion zum Dr.-Ing., Dr. rer. nat. und Dr. rer. pol.

(1) Voraussetzung für eine Zulassung zur Promotion ist grundsätzlich ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule mit einem Diplom, einem Master-Abschluss (M. Sc.) oder einem Staatsexamen. Voraussetzung für die Promotion zum Dr.-Ing. ist grundsätzlich ein abgeschlossenes ingenieurwissenschaftliches Studium an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule; Voraussetzung für die Promotion zum Dr. rer. nat. ist grundsätzlich ein abgeschlossenes naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule; Voraussetzung für die Promotion zum Dr. rer. pol. ist grundsätzlich ein abgeschlossenes Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule. Der Bewerber muss die Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen. Dies wird durch ein Abschlussexamen (Diplomprüfung, Master of Science, Staatsexamen) nachgewiesen, das in der Regel eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Gesamtnote ausweisen muss.

(2) Bewerbern, die ihr naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule mit einer Diplomprüfung, einem Master-Abschluss (M. Sc.) oder einem Staatsexamen abgeschlossen haben, kann der akademische Grad Dr.-Ing. verliehen werden, wenn der Promotionsausschuss feststellt, dass die Dissertation ingenieurwissenschaftlichen Charakters ist und dass der Bewerber über hinreichende ingenieurwissenschaftliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Dissertation verfügt. Hinsichtlich der Gesamtnote des Abschlussexamens gilt Absatz 1 Satz 4.

(3) Bewerbern, die ihr ingenieurwissenschaftliches Studium an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule mit einer Diplomprüfung, einem Master-Abschluss (M. Sc.) oder einem Staatsexamen abgeschlossen haben, kann der akademische Grad Dr. rer. nat. verliehen werden, wenn der Promotionsausschuss feststellt, dass die Dissertation von naturwissenschaftlichem Charakter ist und dass der Bewerber über hinreichende naturwissenschaftliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Dissertation verfügt. Hinsichtlich der Gesamtnote des Abschlussexamens gilt Absatz 1 Satz 4.

(4) Bewerbern, die ihre Diplomprüfung, ihren Master-Abschluss (M. Sc.) oder ihr Staatsexamen an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule weder im ingenieur- oder naturwissenschaftlichen noch im Bereich des hochschulübergreifenden Studienganges Wirtschaftsingenieur abgelegt haben, kann der akademische Grad Dr.-Ing. bzw. Dr. rer. nat. verliehen werden, wenn der Promotionsausschuss feststellt, dass die Dissertation von ingenieur- bzw. naturwissenschaftlichem Charakter ist und dass der Bewerber über hinreichende ingenieur- bzw. naturwissenschaftliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Dissertation verfügt. Hinsichtlich der Gesamtnote des Abschlussexamens gilt Absatz 1 Satz 4.

(5) Bewerbern, die einen deutschen berufsqualifizierenden Abschluss in einem anderen Studiengang als dem der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften nach einem wissenschaftlichen Studium nachweisen, kann der akademische Grad Dr. rer. pol. verliehen werden. Dazu muss der Promotionsausschuss feststellen, dass die Dissertation von wirtschafts- oder sozialwissenschaftlichem Charakter ist und der Bewerber über hinreichende wissenschaftliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Dissertation verfügt. Hinsichtlich der Gesamtnote des Abschlussexamens gilt Absatz 1 Satz 4.

(6) In den Fällen der Absätze 2 bis 5 sind die vorauszusetzenden Kenntnisse nach Maßgabe des Promotionsausschusses durch eine mündliche Prüfung, die den Anforderungen an eine Diplomprüfung oder Masterprüfung der Technischen Universität entspricht, vor Bildung des Prüfungsausschusses nach § 10 nachzuweisen.

(7) Absolventen von Fachhochschulen mit sehr gutem Studienabschluss können zur Promotion zugelassen werden, wenn der Promotionsausschuss feststellt, dass der Bewerber über hinreichende ingenieur- bzw. naturwissenschaftliche bzw. wirtschafts- oder sozialwissenschaftliche Kenntnisse verfügt. Sie sind nach Maßgabe des Promotionsausschusses durch entsprechend qualifizierte Nachweise oder Kenntnisprüfungen, die den Anforderungen an eine Diplomprüfung oder Masterprüfung der Technischen Universität entsprechen, vor Zulassung zur Promotion (§ 4) nachzuweisen. Nach der Zulassung sind Absolventen von Fachhochschulen den Bewerbern nach Absatz 1 bis 5 gleichzustellen.

(8) Bewerber, die ein ingenieur-, naturwissenschaftliches oder wirtschafts- bzw. sozialwissenschaftliches Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, können mit Genehmigung des Promotionsausschusses zugelassen werden, sofern Gleichwertigkeit des Studienabschlusses besteht. Für die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Zur Feststellung der Gleichwertigkeit kann der Promotionsausschuss Zusatzprüfungen fordern nach Maßgabe der entsprechenden Empfehlung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Hinsichtlich der Gesamtnote des Abschlussexamens gilt Absatz 1 Satz 4.

§ 4
Zulassung zur Promotion

(1) Der Bewerber hat beim Promotionsausschuss eine Entscheidung einzuholen, ob er die Voraussetzungen zur Promotion erfüllt. Diese Entscheidung soll schon vor Beginn der Promotionsarbeiten getroffen werden. Die Entscheidung und eventuelle zusätzliche Auflagen sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Er soll mindestens zwei Jahre, bei externer Promotion mindestens drei Jahre vor Beantragung der Durchführung des Promotionsverfahrens gestellt werden. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein tabellarischer Lebenslauf mit ausführlicher Darstellung der Ausbildung,
  2. die Angabe des vorläufigen Themas der Dissertation,
  3. eine Erklärung des Betreuers, aus der hervorgeht, dass er bereit ist, die Betreuung der Arbeit zu übernehmen. In dieser Erklärung ist die Bestätigung des vorläufigen Themas der Dissertation erforderlich,
  4. beglaubigte Nachweise über das abgeschlossene Hochschulstudium sowie ggf. über die in § 3 Absätze 6 oder 7 geforderten Voraussetzungen,
  5. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber bereits Promotionsverfahren durchlaufen oder beantragt hat,
  6. eine Erklärung darüber, ob die Anfertigung einer Gruppenarbeit (§ 7) beabsichtigt ist.

(3) Der Antrag muss abgelehnt werden, wenn

  • die unter § 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen,
  • das Promotionsfachgebiet an der Technischen Universität nicht hinreichend vertreten ist oder
  • der Bewerber endgültig mit einem Promotionsverfahren zur Erreichung desselben akademischen Grades gescheitert ist.

§ 5
Durchführung des Promotionsverfahrens

(1) Der Antrag auf Durchführung des Promotionsverfahrens ist schriftlich an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Angabe, welcher Doktorgrad angestrebt wird,
  2. sieben Exemplare der Dissertation in Maschinenschrift oder gedruckter Form und eine Zusammenfassung,
  3. eine eidesstattliche Versicherung auf einem vorgeschriebenen Formblatt darüber, dass
    • die Arbeit selbständig angefertigt worden ist,
    • die wörtlich oder inhaltlich aus anderen Quellen entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht sind,
    • die Inanspruchnahme persönlicher Hilfen namentlich aufgeführt ist,
    • bei der inhaltlich-materiellen Erstellung der Arbeit nicht die entgeltliche Hilfe von Vermittlungs- bzw. Beratungsdiensten in Anspruch genommen und
    • die Arbeit bisher weder im Inland noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer Prüfungsbehörde vorgelegt wurde,
  4. im Fall einer Gruppenarbeit eine detaillierte Erklärung über den eigenen Anteil (§ 7) sowie eine Erklärung des Bewerbers, dass nur die namentlich genannten Personen an der Gruppenarbeit mitgewirkt haben,
  5. eine Anzeige von Vorabveröffentlichungen von Teilen der Dissertation.

Wird die Dissertation von einem Bewerber eingereicht, bei dem angestrebter Doktorgrad und Hochschulabschluss unterschiedlichen Charakter haben (§ 3 Absätze 2 bis 5), ist zusätzlich eine Begründung des Betreuers über den ingenieur-, natur- bzw. wirtschafts- oder sozialwissenschaftlichen Charakter der Dissertation beizufügen.

(2) Das Promotionsverfahren wird eröffnet, wenn die Promotion nach § 4 zugelassen wurde und die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, die den in Absatz 1 genannten Anforderungen entsprechen müssen, dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses vollständig vorliegen.

(3) Nach der Eröffnung des Promotionsverfahrens kann der Bewerber vom Promotionsverfahren zurücktreten, ohne dass das Promotionsverfahren als gescheitert gilt, solange zur Dissertation noch kein Gutachten vorliegt.

§ 6
Betreuung der Dissertation

(1) Als Betreuer kommen in Betracht alle Professoren sowie habilitierten Wissenschaftler, die Mitglieder oder Angehörige der Technischen Universität sind. Verlässt ein Betreuer die Technische Universität, kann der Promotionsausschuss ihm die Betreuung der Dissertation belassen.

(2) Wird die Dissertation extern angefertigt, hat der Promotionsausschuss sicherzustellen, dass sie von einem Professor oder einem habilitierten Wissenschaftler der Technischen Universität betreut wird und hier begutachtet werden kann.

(3) Fällt der Betreuer aus, so bemüht sich der Promotionsausschuss auf Antrag des Bewerbers, die weitere Betreuung der Dissertation sicherzustellen.

§ 7
Anforderungen an die Dissertation

(1) Die Dissertation dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. Sie muss einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis bringen.

(2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen; über die Zulassung einer Dissertation in einer anderen Sprache entscheidet der Promotionsausschuss.

(3) Die Dissertation kann auch aus einem wesentlichen Teil einer wissenschaftlichen Gruppenarbeit bestehen. In diesem Fall muss der individuelle Beitrag des einzelnen Bewerbers deutlich unterscheidbar sein und für sich den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügen. Die Abgrenzung der Leistung des einzelnen Bewerbers erfolgt durch die Angabe von Abschnitten im Rahmen der Gesamtarbeit oder dadurch, dass die Beiträge, die die einzelnen Bewerber geleistet haben, von den Bewerbern durch eine dem Inhalt und Umfang der Gesamtarbeit angemessene Beschreibung gesondert kenntlich gemacht werden.

(4) Teile der Dissertation sollen vorab veröffentlicht werden.

§ 8
Gutachter

(1) Die Dissertation ist von mindestens zwei Professoren oder habilitierten Wissenschaftlern der Technischen Universität – unter Umständen auch anderen promovierten Wissenschaftlern – zu begutachten, die auf dem Gebiet der Dissertation besonders ausgewiesen sind.

Der Betreuer reicht beim Leiter des zuständigen Studienbereichs einen Vorschlag für Gutachter ein. Sofern der Betreuer einem Forschungsschwerpunkt angehört, ist parallel dazu der Sprecher dieses Forschungsschwerpunkts zu informieren. Der Sprecher kann Vorschläge für Gutachter machen. Der zuständige Studienbereichsausschuss beschließt einen Gutachtervorschlag zur Vorlage an den Promotionsausschuss. Der Promotionsausschuss bestimmt die Gutachter.

Zu Gutachtern können auch promovierte Personen bestellt werden, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Technischen Universität sind. Der Betreuer der Dissertation ist zum Gutachter zu bestellen. Einer der Gutachter muss Mitglied der Technischen Universität als Professor in Dauerstellung sein.

(2) Der Promotionsausschuss teilt dem Bewerber die Namen der Gutachter mit.

(3) Hat ein Gutachter nach drei Monaten noch kein Gutachten vorgelegt, kann der Promotionsausschuss ihn durch einen anderen Gutachter ersetzen.

§ 9
Begutachtungsverfahren

(1) Die Gutachter geben ein schriftlich begründetes Urteil über die Dissertation ab, das durch eine der folgenden Noten zusammenzufassen ist:

  • ausgezeichnet,
  • sehr gut,
  • gut,
  • genügend,
  • nicht genügend.

Die Note „ausgezeichnet” darf nur vergeben werden, wenn die Arbeit eine hervorragende Leistung darstellt, die die wissenschaftliche Erkenntnis entscheidend fördert. Gegenüber einer Benotung mit „sehr gut” müssen Zusatzleistungen nachgewiesen sein.
Sind die Noten „genügend” oder besser und können die eventuell nach Absatz 5 vorliegenden Einwände ausgeräumt werden, so ist die Dissertation angenommen; dies gilt auch, wenn im Fall des Absatzes 2 nur einer der Gutachter die Dissertation mit „nicht genügend” bewertet hat.

(2) Hat einer der Gutachter die Arbeit als „nicht genügend” bewertet oder differieren die Gutachten um zwei oder mehr Noten, bemüht sich der Promotionsausschuss um eine Klärung. Kann dabei der Unterschied in der Beurteilung nicht beseitigt oder die Differenz der Noten nicht unter zwei herabgesetzt werden, holt der Promotionsausschuss mindestens ein weiteres Gutachten ein.

(3) In den Gutachten ist schlüssig darzulegen, welcher Doktorgrad nach §1 Absatz 1 verliehen werden soll. Der Promotionsausschuss beschließt über den zu verleihenden Grad.

(4) Auf Anfrage sind dem Bewerber die Noten der Gutachten mitzuteilen.

(5) Die Dissertation kann auf übereinstimmenden Vorschlag der Gutachter durch den Promotionsausschuss zur Umarbeitung an den Bewerber zurückgegeben werden. Die Änderungen im Rahmen der Umarbeitung müssen klar umrissene, präzise formulierte Gegenstände oder Fragestellungen betreffen und sollen nicht zu einer wesentlichen Änderung der Arbeit führen. Die neuen Gutachten dürfen keine Änderungswünsche mehr enthalten.

(6) Die Dissertation wird den Angehörigen der Technischen Universität durch Auslage für zwei Wochen zugänglich gemacht; Professoren der Technischen Universität können sich bis zu drei Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gegenüber dem Promotionsausschuss schriftlich zur Dissertation äußern. Nach Eröffnung des Promotionsverfahrens wird ein Exemplar der Dissertation bei allen Professoren und habilitierten Wissenschaftlern des zuständigen Studienbereichs und Forschungsschwerpunkts in Umlauf gebracht.

(7) Die Professoren und habilitierten Wissenschaftler des zuständigen Studienbereichs und Forschungsschwerpunkts haben das Recht, bei der Begutachtung mitzuwirken. Sie teilen ihre Absicht dem Leiter des zuständigen Studienbereichs bzw. dem Sprecher des zuständigen Forschungsschwerpunkts schriftlich mit. Der Leiter des zuständigen Studienbereichs und der Sprecher des Forschungsschwerpunkts legen diese Namen dem Studienbereichsausschuss vor. Der Studienbereichsausschuss kann bis zu fünf Hochschullehrer als zusätzliche Gutachter vorschlagen. Der Promotionsausschuss bestimmt zwei bis fünf zusätzliche Gutachter. Er ist dabei an die Vorschläge des Studienbereichsausschusses nicht gebunden. Zu zusätzlichen Gutachtern können in Ausnahmefällen auch promovierte Personen bestellt werden, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Technischen Universität sind. Die zusätzlichen Gutachter erhalten jeweils ein Exemplar der Arbeit sowie die Gutachten und äußern sich danach innerhalb eines Monats schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses über die Annahme und Benotung der Dissertation und begründen abweichende Aussagen. Sofern ein zusätzliches Gutachten ein begründetes, stark abweichendes Urteil über die Dissertation ausweist, ist vom Promotionsausschuss eine Klärung herbeizuführen, bevor das Promotionsverfahren fortgeführt wird.

(8) Während der Auslegungsfrist der Dissertation können die Professoren und habilitierten Wissenschaftler des zuständigen Studienbereichs und Forschungsschwerpunkts auf schriftlichen Antrag beim Promotionsausschuss Einsicht in die Gutachten nehmen. Nach Abschluss des Promotionsverfahrens ist dem Bewerber auf schriftlichen Antrag Einsichtnahme in die Gutachten zu gewähren; Namen und Adressen der Gutachter werden dem Bewerber dabei nicht mitgeteilt.

(9) Haben mindestens zwei Gutachter die Dissertation endgültig als „nicht genügend” bewertet, so ist sie abgelehnt und die Prüfung nicht bestanden. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses teilt dies dem Bewerber schriftlich mit. Wird bei einer Promotion in einer Gruppe der Beitrag eines Mitgliedes als Dissertation abgelehnt, so bleibt das Promotionsverfahren der übrigen Mitglieder dadurch unberührt.

§ 10
Prüfungsausschuss

(1) Für jede Promotion bestellt der Promotionsausschuss einen Prüfungsausschuss. Ihm sollen die Gutachter und bis zu drei Professoren und habilitierte Wissenschaftler des weiteren Fachgebietes angehören. Der Promotionsausschuss kann auch promovierte Personen zu Prüfern bestellen, die nicht Mitglieder der Technischen Universität sind. Die zusätzlichen Gutachter (§ 9 Absatz 7) sind nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses, können aber an der mündlichen Prüfung (§ 11) teilnehmen und Fragen stellen.

(2) Der Bewerber kann bis zu zwei Prüfer gemäß Absatz 1 als Mitglieder des Prüfungsausschusses vorschlagen.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird vom Promotionsausschuss aus dem Kreis der Professoren der Technischen Universität bestellt.

(4) Der Prüfungsausschuss nimmt die mündliche Prüfung ab (§ 11), beurteilt auf der Grundlage der Gutachtervorschläge und unter Würdigung etwaiger Äußerungen gemäß § 9 Absatz 6 sowie Stellungnahmen der zusätzlichen Gutachter (§ 9 Absatz 7) die Dissertation und die mündliche Prüfung und legt die Gesamtnote fest (§ 12).

§ 11
Mündliche Prüfung

(1) Nach Annahme der Dissertation wird der Bewerber vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur mündlichen Prüfung schriftlich eingeladen.

(2) Die mündliche Prüfung soll spätestens sechs Wochen nach Annahme der Dissertation und möglichst während der Vorlesungszeit des Semesters stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geleitet. Der Termin der mündlichen Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit dem Bewerber festgelegt.

(3) Versäumt der Bewerber den Termin der mündlichen Prüfung, so gilt diese als nicht bestanden, wenn er die Säumnis nicht hinreichend entschuldigt; anderenfalls setzt der Prüfungsausschuss einen neuen Termin fest.

(4) Die mündliche Prüfung beginnt mit einem etwa halbstündigen Vortrag des Bewerbers über Ziel, Lösungswege und Ergebnisse der Dissertation; hieran schließt sich eine maximal 30 Minuten dauernde Diskussion an. Der Vortrag ist hochschulöffentlich. Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, so soll der Bewerber zeigen, dass er seinen Beitrag, den Arbeitsprozess und das Arbeitsergebnis der Gruppe selbständig erläutern kann.

(5) Der anschließende Teil der mündlichen Prüfung dient der Überprüfung der wissenschaftlichen Qualifikation des Bewerbers. Er erstreckt sich auf das Gebiet der Dissertation und benachbarte Fachgebiete und soll etwa eine Stunde dauern. Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. § 63 Absatz 3 HmbHG gilt entsprechend.

§ 12
Prüfungsergebnisse

(1) Unmittelbar nach Abschluss der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung über ihr Ergebnis und setzt die Noten für die mündliche Prüfung und die Dissertation sowie eine Gesamtnote fest, wobei die Noten nach § 9 Absatz 1 Anwendung finden. Die Gesamtnote „ausgezeichnet” kann nur auf einstimmigen Beschluss des Prüfungsausschusses vergeben werden. Die zusätzlichen Gutachter (§ 10 Absatz 1) haben bei der Notenfestlegung kein Stimmrecht.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Bewerber unter Ausschluss der Öffentlichkeit das Ergebnis sogleich mit.

(3) Werden die Leistungen in der mündlichen Prüfung nicht mindestens mit „genügend” beurteilt, so kann die Promotion nicht vollzogen werden. Die mündliche Prüfung kann frühestens nach Ablauf von drei Monaten, jedoch spätestens nach einem Jahr einmal wiederholt werden. Wird die mündliche Prüfung auch im Wiederholungsfall mit „nicht genügend” bewertet, so ist die Promotion gescheitert.

§ 13
Veröffentlichung der Dissertation

(1) Die Dissertation ist innerhalb eines Jahres nach Abschluss der mündlichen Prüfung zu veröffentlichen. Zuvor hat der Bewerber das veröffentlichungsreife Manuskript einem der Gutachter zur Bestätigung der Identität mit der bewerteten Dissertation unter Berücksichtigung etwaiger Auflagen vorzulegen. Der Gutachter leitet seine Stellungnahme dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu. Kann die Dissertation innerhalb der festgelegten Zeit aus wichtigem Grund nicht veröffentlicht werden, so kann der Vorsitzende auf begründeten Antrag, der vor Ablauf der Frist einzureichen ist, die Frist verlängern. Versäumt der Bewerber die Ablieferungsfrist in schuldhafter Weise, so verliert er seine Rechte aus der Promotion.

(2) Die Dissertation ist in angemessener Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies ist erfüllt, wenn der Bewerber

  1. ein Exemplar für die Prüfungsakten und
  2. zwanzig Exemplare für das jeweilige Institut oder die jeweilige Arbeitsgruppe der Technischen Universität und
  3. zusätzlich unentgeltlich an die Universitätsbibliothek entweder
    1. 40 Exemplare in Buch- oder Fotodruck zum Zweck der Verbreitung oder
    2. drei Exemplare, wenn die Arbeit in einer Zeitschrift veröffentlicht ist, oder
    3. drei Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen oder eine fünfjährige Verfügbarkeit garantiert wird, oder
    4. vier Exemplare, wenn eine elektronische Veröffentlichung auf dem Dokumentenserver der Technischen Universität Hamburg-Harburg eingereicht wird,
    5. abgeliefert hat.

(3) Auf Antrag kann der Promotionsausschuss genehmigen, dass eine vom Original abweichende (z.B. zur Publikation gekürzte) Fassung veröffentlicht wird, wenn die Gutachter bestätigen, dass diese Fassung den wesentlichen Inhalt der Dissertation wiedergibt. Die Dissertation kann auch in mehreren aufeinander folgenden Teilen publiziert werden.

§ 14
Verleihung des Doktorgrades

(1) Sind die Auflagen gemäß § 13 erfüllt, erhält der Bewerber die Promotionsurkunde.

(2) Die Urkunde enthält den Titel der Dissertation und die Gesamtnote nach §12. Die Urkunde trägt die Unterschriften des Präsidenten der Technischen Universität und des Vorsitzenden des Promotionsausschusses, den Abdruck des Siegels der Technischen Universität und das Datum des Tages, an dem die mündliche Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist.

(3) Mit dem Empfang der Urkunde erwirbt der Bewerber das Recht, den Grad „Doktor-Ingenieurin” / „Doktor-Ingenieur” (Dr.-Ing.), „Doktorin der Naturwissenschaften” / „Doktor der Naturwissenschaften” (Dr. rer. nat.) oder „Doktorin der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften” / „Doktor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften” (Dr. rer. pol.) zu führen. Bis dahin ist die Führung des Doktorgrades, auch mit etwaigem Zusatz, unzulässig.

§ 15
Ehrenpromotion

(1) Auf Vorschlag eines Studienbereichsausschusses oder Forschungsschwerpunktsrats kann Personen, die sich um die Ingenieur-, Natur- oder Wirtschafts- und Sozialwissenschaften besonders verdient gemacht haben, als seltene Auszeichnung der akademische Grad „Doktor-Ingenieurin Ehren halber” / „Doktor-Ingenieur Ehren halber” (Dr.-Ing. E.h.), „Doktorin der Naturwissenschaften Ehren halber” / „Doktor der Naturwissenschaften Ehren halber” (Dr. rer. nat. h.c.) oder „Doktorin der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Ehren halber” / „Doktor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Ehren halber” (Dr. rer. pol. h.c.) verliehen werden.

(2) Der Vorschlag ist dem Akademischen Senat zu unterbreiten. Dieser setzt einen Ausschuss aus mindestens drei Professoren der Technischen Universität ein. Dabei muss einer der Professoren dem Akademischen Senat angehören.

(3) Der Ausschuss überprüft die vom Vorschlagenden vorzulegenden Unterlagen und erarbeitet eine Stellungnahme. Empfiehlt dabei der Ausschuss eine Ehrenpromotion, so erstellt er zugleich eine Laudatio.

(4) Aufgrund der in Absatz 3 genannten Stellungnahme beschließt der Akademischen Senat über die Verleihung der Ehrendoktorwürde sowie gegebenenfalls über die Laudatio.

(5) Der Präsident händigt dem zu Ehrenden eine die Laudatio enthaltende Urkunde aus. Die Aushändigung soll im Rahmen einer der Verleihung angemessenen Veranstaltung vorgenommen werden.

§ 16
Aberkennung des Doktorgrades

(1) Stellt sich nach Abschluss des Promotionsverfahrens heraus, dass der Doktorgrad durch Täuschung oder in unrechtmäßiger Art und Weise erworben worden ist, so spricht der Promotionsausschuss die Unwürdigkeit des Promovierten aus. Der akademische Titel ist zu entziehen. Unter den Tatbestand der Täuschung oder des unrechtmäßigen Erwerbs sind auch die Fälle zu subsumieren, in denen jemand ohne eigene wissenschaftliche Leistung den Titel über Dritte erkauft oder wissenschaftliche Ergebnisse gefälscht hat.

(2) Die Entscheidung des Widerrufs ist den Studienbereichen der Technischen Universität Hamburg-Harburg und den anderen wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen.

§ 17
Richtlinien für das Promotionsverfahren

Der Promotionsausschuss erlässt die zur Durchführung dieser Promotionsordnung erforderlichen Vorschriften, vor allem regelt er die Einzelheiten des Promotionsverfahrens.

§ 18
Überprüfung des Promotionsverfahren

Auf Antrag eines am Verfahren Beteiligten oder des Bewerbers ist der Promotionsausschuss zur Überprüfung des Promotionsverfahrens verpflichtet. Der Antrag muss spätestens drei Monate nach Abschluss des Verfahrens gestellt worden sein. Die Überprüfung ist unverzüglich einzuleiten.
Unberührt davon bleibt das Recht eines Beteiligten oder des Bewerbers, eine Überprüfung des Promotionsverfahrens in einem Widerspruchsverfahren herbeizuführen. § 61 HmbHG gilt mit der Maßgabe, dass über den Widerspruch der Akademischen Senat entscheidet.

§ 19
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Promotionsordnung vom 30. April 1997 / 29. April 1998 (Amtl. Anzeiger 1998, Seite 2001) außer Kraft.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung zugelassene Kandidaten werden sinngemäß nach den Bestimmungen der bisherigen Promotionsordnung behandelt. Sie können auf Antrag nach der neuen Ordnung promoviert werden.

Hamburg, 27.9.2006

Der Präsident der Technischen Universität Hamburg-Harburg


Diese Ordnung gilt in gleicher Weise für Männer und Frauen. Lediglich aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und besseren Lesbarkeit wird ausschließlich die männliche Grundform gewählt.

Diese HTML-Version der Promotionsordnung der Technischen Universität Hamburg-Harburg ist rechtlich nicht bindend. Allein die im Amtlicher Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg veröffentlichte Version ist rechtskräftig.