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Wichtige Regelungen für die Bachelor-Studiengänge ab Wintersemester 2009/2010

Für alle Studierenden des ersten Fachsemesters gilt die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung (ASPO) Bachelor- und Master-Studiengänge in der Fassung vom 29.04.2009 in der Fassung vom 27.07.2011/28.09.2011.

§ 4 Abs. 5 ASPO

Zu den Pflichtprüfungen des 1. Fachsemesters nach Studienplan werden Studierende automatisch durch das Prüfungsamt angemeldet.

Zu den Prüfungen der folgenden Semester müssen sich Studierende persönlich anmelden. Der Anmeldezeitraum wird rechtzeitig bekannt gegeben.

§ 18 Abs. 2 ASPO

Wiederholung von Prüfungen

Nicht bestandene Prüfungen (Note 4,3 oder schlechter) müssen spätestens im nächsten Prüfungszeitraum wiederholt werden. Eine nicht bestandene Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.

Zu Wiederholungsprüfungen werden Studierende im nächsten Prüfungszeitraum automatisch angemeldet; ausgenommen im Urlaubssemester. Hier muss der/die Studierende einen schriftlichen formlosen Antrag auf Zulassung stellen.

Wird der 2. schriftliche Versuch (1. Wiederholung) einer Prüfung mit der Note 4,3 nicht bestanden, so kann der/die Studierende innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des schriftlichen Prüfungsergebnisses bei dem/der Prüfenden zeitnah eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

Wird der 3. schriftliche Versuch (2. Wiederholung) einer Prüfung mit der Note 4,3 oder schlechter nicht bestanden, so kann der/die Studierende innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des schriftlichen Prüfungsergebnisses beim Prüfungsamt zeitnah eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. Diese Möglichkeit ist im Verlaufe eines Bachelor-Studiums maximal dreimal anwendbar.

§ 20 ASPO

Versäumnis einer Prüfung

Erscheinen Studierende ohne triftigen Grund nicht zu einem Prüfungstermin, so wird die Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“ (5,0) bewertet.

Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen vom der/dem Studierenden innerhalb von drei (3) Arbeitstagen schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Werden die Gründe anerkannt, so muss die Prüfung spätestens im nächsten Prüfungszeitraum abgelegt werden.

Ist der/die Studierende am Prüfungstag krank, so muss das Attest einer Ärztin bzw. eines Arztes innerhalb von 3 Arbeitstagen im Prüfungsamt abgegeben werden.

Die Krankschreibung ist mit Matrikelnummer, nicht teilgenommener/n Prüfung/en und Studiengang zu versehen! Es ist darauf zu achten, dass das Attest nicht nur die Unterschrift der Ärztin bzw. des Arztes trägt, sondern auch mit dem Praxisstempel versehen ist. Sofern Studierende nur an einer Sprechstunde einer Ärztin bzw. eines Arztes teilgenommen haben, so gilt dies nicht als Krankschreibung. Atteste können persönlich oder in den Briefkasten in der SBS 95 (Gebäude E) abgegeben werden oder mit der Deutschen Post verschickt werden.

§ 4 Teil-Abs. 5 ASPO

Abmeldung/Rücktritt von einer Prüfung

Studierende können von einer Prüfung bis zu einer Woche vor dem Prüfungstermin zurücktreten. Von den Pflichtprüfungen des 1. Fachsemesters (§ 4 Abs. 5), von Wiederholungsprüfungen (§ 18 Abs. 2; § 20 Abs. 1) und von Prüfungen, die im vorherigen Prüfungszeitraum aufgrund eines triftigen Grundes (z.B. durch Krankheit) versäumt wurden (§ 20 Abs. 2), können sich Studierende nicht abmelden. Ebenfalls nicht zulässig sind Abmeldungen per Mail oder Telefon.

Abmeldungen sind schriftlich mit folgenden Daten zu versehen:

  • Vor- und Zuname,
  • Matrikelnummer,
  • Name der Prüfung,
  • Studiengang und
  • handschriftliche Unterschrift

§ 29 Abs. 6 der Satzung über das Studium an der TUHH i.d.F. v. 30.03.2011

Urlaubssemester

Während der Beurlaubung sind der Besuch von Lehrveranstaltungen aller Art sowie der Erwerb von Prüfungen und Nachweisen in dem zum Beurlaubungssemester gehörenden Prüfungszeitraum an der TUHH ausgeschlossen. Dient die Beurlaubung der Durchführung eines anerkannten Auslandsstudium bzw. Auslandspraktikums ist das Ablegen von Leistungsnachweisen auf Antrag möglich. Das Ablegen von Wiederholungsprüfungen im Sinne von § 18 ASPO ist ebenfalls auf Antrag des Studierenden für alle Beurlaubten zulässig. Studierende werden während eines Urlaubssemesters nicht automatisch zu Wiederholungsprüfungen angemeldet.

§ 18 Abs. 5, 6 ASPO

Beendigung des Bachelor-Studiums

Wenn Studierende eine Prüfung nach allen Wiederholungs- und Ergänzungsmöglichkeiten nicht bestanden haben, ist die entsprechende Prüfung und somit auch die Prüfung zum Bachelor of Science endgültig nicht bestanden. Es folgt die automatische Exmatrikulation.

§ 6 Abs. 2, 3 ASPO

Studienfachberatung

Studierende, die zwei oder mehr Pflichtprüfungen des ersten Fachsemesters nicht bestanden haben, müssen nach Ablauf des zum ersten Fachsemester gehörenden Prüfungszeitraumes zeitnah an einer Studienfachberatung teilnehmen.

Studierende, die die Regelstudienzeit von sechs Semestern überschritten haben, müssen innerhalb von zwei Semestern nach dem Ende der Regelstudienzeit an einer Studienfachberatung teilnehmen. Anderenfalls werden sie exmatrikuliert.

§ 11 ASPO

Anrechnung von Studien-, Prüfungs- und anderen Leistungen

Anträge auf Gleichwertigkeitsfeststellung und Anrechnung von Studienleistungen sind innerhalb von sechs Wochen nach Immatrikulation an der TUHH an den Prüfungsausschuss zu stellen und im Prüfungsamt abzugeben.

Studierende der TUHH in einem Bachelor-Studiengang, die bereits 160 ECTS Punkte erworben haben, können aus dem Curriculum eines von ihnen benannten Master-Studiengangs der TUHH-Prüfungen im Umfang von bis zu 30 Leistungspunkte ablegen, ohne dass dies ihre Zulassung zu diesem Master-Studiengang unterstützt.

§ 17 Abs. 2 ASPO

Berechnung der Gesamtnote

Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der einzelnen gewichteten Prüfungsleistungen nach § 22 ASPO. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

Als Gewichtungsfaktor dienen die Leistungspunkte der jeweiligen Studien- und Prüfungsleistungen.

§ 1 Abs. 1 Nr. 3 d. Satzung über das Studium an der TUHH i.d.F.v. 30.03.2011

Grundpraktikum

Der Zugang zum Bachelor-Studium im ersten Fachsemester setzt in der Regel ein Grundpraktikum, dessen Absolvierung bis zur Anmeldung der Bachelor-Arbeit nachgewiesen werden muss, voraus. Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung des laut FSPO für das Praktikantenamt zuständigen Studiendekanates.

§ 5 Abs. 7, § 21 Abs. 3 ASPO

Berufsbezogenes Praktikum

Zum Studium kann ein mit Leistungspunkten versehenes, berufsbezogenes Praktikum gehören. Umfang, Art und Zuständigkeit werden durch die FSPO’en geregelt. Im jeweils zuständigen Studiendekanat ist mindestens ein Praktikantenamt zur Betreuung der berufsbezogenen Praktika eingerichtet. Der Nachweis über das berufsbezogene Praktikum muss spätestens bei der Anmeldung zur letzten Prüfung im Prüfungsamt vorliegen.

Rückfragen an:
Zentrales Prüfungsamt
Schwarzenbergstr. 95 (Gebäude E), 21073 Hamburg

Sprechzeiten im Prüfungsamt:
Montag: 9.00 - 12.30 Uhr;
Dienstag: 13.00 - 15.00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 13.00 - 15.00 Uhr
Freitag: geschlossen
Termine außerhalb der Sprechzeiten nur nach telefonischer Vereinbarung!

Hinweis:
Aus diesem Infoblatt können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.