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Merkblatt zur Bachelor-Arbeit

Es gelten die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung (ASPO) für die Bachelor- und Master-Studiengänge vom 29.11.2006/28.03.2007 in der Fassung vom 27.07. und 28.09.2011 und vom 29.04.2009 in der Fassung vom 27.07. und 28.09.2011

Die Bachelor-Arbeit ist eine Prüfungsarbeit, die das Bachelor-Studium abschließen sollte. Hinweise zur ihrer fristgerechten Erstellung finden Sie in diesem Merkblatt.

1. Ziel der Bachelor-Arbeit

Sie soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgesehenen Frist ein Problem aus ihrem oder seinem Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. § 24 Abs. 1 S. 2 ASPO

2. Voraussetzung für die Zulassung

Mit der Bearbeitung der Bachelor-Arbeit kann erst begonnen werden, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat mindestens 130 Kredit-/Leistungspunkte für den jeweiligen Bachelor-Studiengang erworben hat. § 24 Abs. 1 S. 3 ASPO

3. Thema und Prüfer der Bachelor-Arbeit

Die Bachelor-Arbeit muss zu einer zum Studiengang passenden fachlichen Aufgabenstellung angefertigt werden und kann von jeder Hochschullehrerin oder jedem Hochschullehrer der TUHH, der an dem Studiengang direkt beteiligt ist, ausgegeben und betreut werden. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. § 24 Abs. 2 S. 1, 5 ASPO

Ist der/die vom Studierenden gewählte Erstprüfer/in nicht direkt am jeweiligen Studiengang beteiligt, so kann er/sie die Abschlussarbeit nach Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ebenfalls ausgeben. Es muss aber sichergestellt sein, dass der Zweitprüfer eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer des Studiengangs der TUHH die Arbeit mitbetreut. § 24 Abs. 2 S. 3 ASPO 2008; § 24 Abs. 2 S. 2 ASPO 2009

Die Bachelor-Arbeit darf mit Zustimmung des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, wenn sie dort von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer des Studiengangs der TUHH betreut werden kann. § 24 Abs. 2 S. 6 ASPO

Die Bachelor-Arbeit ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Der/die zweite Prüfende kann ein in der Thematik ausgewiesener wissenschaftlicher Mitarbeiter der TUHH sein. § 24 Abs. 8 S. 2 ASPO

4. Anmeldeverfahren; Beginn und Ende der Bearbeitung der Bachelor-Arbeit

Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussarbeit ist im Prüfungsamt zu stellen. Hierzu erhält der/die Studierende von der Sachbearbeiterin ein Formular. Das Prüfungsamt prüft die Zulassungsvoraussetzungen für die Bachelor-Arbeit.

Wenn die Zulassung durch das Prüfungsamt erfolgt ist, erhält der/die Studierende das Formular zur Weitergabe an den/die Erstprüfer/in zurück. Diese/r trägt das verbindliche Ausgabe- und Abgabedatum ein und leitet das Formular an das Prüfungsamt weiter. Bei parallelem Besuch von Lehrveranstaltungen ist der Bearbeitungszeitraum mit Anmeldung der Arbeit festzulegen (vorherige Absprache mit dem Prüfer notwendig).

Näheres regelt die Fachspezifische Prüfungsordnung (FSPO) der einzelnen Studiengänge.

Wird die Abschlussarbeit mit 4,3 oder schlechter bewertet, so kann sie einmal, in begründeten Ausnahmefällen ein zweites Mal, mit einem anderen Thema zeitnah wiederholt werden. § 18 Abs. 4 ASPO

5. Rückgabe des Themas

Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. § 24 Abs. 4 S. 2 ASPO

6. Verlängerung der Bearbeitungszeit

Eine Verlängerung ist nur in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Studierenden möglich. Der schriftliche formlose Antrag ist vom Studierenden mit der Stellungnahme des Erstprüfers an den Vorsitzenden des Prüfungsausschuss zu stellen. Dieser entscheidet über den Antrag.

Im Krankheitsfall ist dem Antrag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beizufügen. Die Bearbeitungszeit verlängert sich hierbei um die in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgewiesene Zeit. Näheres regelt die Fachspezifische Prüfungsordnung (FSPO) der einzelnen Studiengänge.

7. Formale Gestaltung der Bachelor-Arbeit

Die Ergebnisse der Abschlussarbeit sind schriftlich niederzulegen und zusätzlich in elektronischer Form vorzulegen. Der Aufbau und die formale Gestaltung muss mit dem Erstgutachter abgestimmt werden.
§ 24 Abs. 5 ASPO

Die Abschlussarbeit muss eine Erklärung enthalten, in der/die Studierende erklärt, dass er/sie die Arbeit selbstständig verfasst hat und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. Diese Erklärung muss in jedem abgegebenen Exemplar unter Angabe des Ortes und des Datums zu unterschreiben sein. § 24 Abs. 5 ASPO

Die Arbeit ist gebunden einzureichen. Die Anzahl der abzugebenden Exemplare sind beim Erstprüfer zu erfragen.

Die Arbeit kann in Deutsch oder Englisch eingereicht werden. § 22 Abs. 3 ASPO

8. Abgabe der Bachelor-Arbeit

Die Abschlussarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt während der normalen Sprechzeiten (Mo. 9.00 – 12.30 Uhr; Di., Do. 13.00-16.00 Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung vorzulegen. Der Abgabetermin wird auf dem Formular „Meldung zur Bachelor-Arbeit“ aktenkundig gemacht. Wird die Abschlussarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als „nicht bestanden“. § 24 Abs. 6 ASPO

Wenn das Fristende auf einen Sonnabend, Sonn- oder gesetzlichen Feiertag fällt, verschiebt sich der Abgabetermin auf den darauf folgenden Werktag. § 193 BGB
Sofern das Fristende auf einen Tag ohne Sprechzeit im Prüfungsamt fällt, verlängert sich die Frist automatisch auf den nächsten Tag mit Sprechzeit (z.B. Mittwoch auf Donnerstag).

9. Vortrag und hochschulöffentliche Aussprache

Nach Abgabe der schriftlichen Arbeit hat der/die Studierende einen Vortrag von etwa 30 Minuten Dauer über das Ergebnis ihrer bzw. seiner Arbeit zu halten. Im Anschluss an den Vortrag findet eine hochschulöffentliche Aussprache statt. Den Termin hat der/die Studierende selbst mit den Prüfern zu vereinbaren. Vortrag und Aussprache sind Bestandteil der Abschlussarbeit.
§ 24 Abs. 7 ASPO

Die Abschlussarbeit einschließlich des Vortrages und der Aussprache müssen innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe der Abschlussarbeit bewertet werden. § 24 Abs. 8 ASPO

Stand: 12.12.2011 

Rückfragen an:
Zentrales Prüfungsamt
Schwarzenbergstr. 95 (Gebäude E), 21073 Hamburg

Sprechzeiten im Prüfungsamt:
Montag: 9.00 - 12.30 Uhr;
Dienstag: 13.00 - 15.00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 13.00 - 15.00 Uhr
Freitag: geschlossen
Termine außerhalb der Sprechzeiten nur nach telefonischer Vereinbarung!

Hinweis:
Aus diesem Infoblatt können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.