Merkblatt zur Master-Arbeit
Es gilt die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung (ASPO) für die Bachelor- und Master-Studiengänge vom 29.04.2009 in der Fassung vom 27.07. und 28.09.2011.
Die Master-Arbeit ist eine Prüfungsarbeit, die das Master-Studium abschließen sollte. Hinweise zur ihrer fristgerechten Erstellung finden Sie in diesem Merkblatt.
1. Ziel der Master-Arbeit
Sie soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgesehenen Frist ein Problem aus ihrem oder seinem Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. § 24 Abs. 1 S. 2 ASPO
2. Voraussetzung für die Zulassung
Mit der Bearbeitung der Master-Arbeit kann erst begonnen werden, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat mindestens 80 Leistungspunkte für den jeweiligen Master-Studiengang erworben hat. § 24 Abs. 1 S. 4 ASPO 2011
3. Thema und Prüfer der Master-Arbeit
Die Master-Arbeit muss zu einer zum Studiengang passenden fachlichen Aufgabenstellung angefertigt werden und kann von jeder Hochschullehrerin oder jedem Hochschullehrer der TUHH, der an dem Studiengang direkt beteiligt ist, ausgegeben und betreut werden. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. § 24 Abs. 2 ASPO 2011
Ist der/die vom Studierenden gewählte Erstprüfer/in nicht direkt am jeweiligen Studiengang beteiligt, so kann er/sie die Abschlussarbeit nach Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ebenfalls ausgeben. Es muss aber sichergestellt sein, dass der Zweitprüfer eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer des Studiengangs der TUHH die Arbeit mitbetreut. § 24 Abs. 2 S. 2 ASPO 2011
Die Master-Arbeit darf mit Zustimmung des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, wenn sie dort von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer des Studiengangs der TUHH betreut werden kann. § 24 Abs. 2 S. 6 ASPO 2011
Die Master-Arbeit ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Eine bzw. einer der Prüfenden ist die ausgebende Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer. § 24 Abs. 8 S. 2 ASPO 2011
4. Anmeldeverfahren; Beginn und Ende der Bearbeitung der Master-Arbeit
Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussarbeit ist im Prüfungsamt zu stellen. Hierzu erhält der/die Studierende von der Sachbearbeiterin ein Formular. Das Prüfungsamt prüft die Zulassungsvoraussetzungen für die Master-Arbeit. Wenn die Zulassung durch das Prüfungsamt erfolgt ist, erhält der/die Studierende das Formular zur Weitergabe an den/die Erstprüfer/in zurück. Diese/r trägt das verbindliche Ausgabe- und Abgabedatum ein und leitet das Formular an das Prüfungsamt weiter.
Näheres insbesondere die Dauer der Master-Arbeit regelt der Fachspezifische Teil der Studien- und Prüfungsordnung (FSPO) der einzelnen Studiengänge.
Wird die Abschlussarbeit mit 4,3 oder schlechter bewertet, so kann sie einmal, in begründeten Ausnahmefällen ein zweites Mal, mit einem anderen Thema zeitnah wiederholt werden. § 18 Abs. 4 ASPO 2011
5. Rückgabe des Themas
Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. § 24 Abs. 4 S. 2 ASPO 2011
6. Verlängerung der Bearbeitungszeit
Näheres regelt grundsätzlich die FSPO der einzelnen Studiengänge.
Bitte beachten Sie, dass hierzu immer ein formloser schriftlicher Antrag von Seiten der/des Studierenden mit Begründung und ggf. Stellungnahme der Erstprüferin bzw. des Erstprüfers notwendig ist.
7. Formale Gestaltung der Master-Arbeit
Die Ergebnisse der Abschlussarbeit sind schriftlich niederzulegen und zusätzlich in elektronischer Form vorzulegen. Der Aufbau und die formale Gestaltung muss mit dem Erstgutachter abgestimmt werden. § 24 Abs. 5 ASPO 2011
Die Abschlussarbeit muss eine Erklärung enthalten, in der/die Studierende erklärt, dass er/sie die Arbeit selbstständig verfasst hat und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. Diese Erklärung muss in jedem abgegebenen Exemplar unter Angabe des Ortes und des Datums unterschrieben sein. § 24 Abs. 5 ASPO 2011
Die Arbeit ist gebunden einzureichen. Die Anzahl der abzugebenden Exemplare sind beim Erstprüfer zu erfragen.
Die Arbeit kann in Deutsch oder Englisch eingereicht werden. § 22 Abs. 3 ASPO 2011
8. Abgabe der Master-Arbeit
Die Abschlussarbeit ist fristgemäß im zuständigen Prüfungsamt während der Sprechzeiten oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung vorzulegen. Der Abgabetermin wird auf dem Formular „Meldung zur Master-Arbeit“ aktenkundig gemacht. Wird die Abschlussarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als „nicht bestanden“. § 24 Abs. 6 ASPO 2011
Wenn das Fristende auf einen Sonnabend, Sonn- oder gesetzlichen Feiertag fällt, verschiebt sich der Abgabetermin auf den darauf folgenden Werktag. § 193 BGB
Sofern das Fristende auf einen Tag ohne Sprechzeit im Prüfungsamt fällt, verlängert sich die Frist automatisch auf den nächsten Tag mit Sprechzeit (z.B. Mittwoch auf Donnerstag).
9. Vortrag und hochschulöffentliche Aussprache
Nach Abgabe der schriftlichen Arbeit hat der/die Studierende einen Vortrag von etwa 30 Minuten Dauer über das Ergebnis ihrer bzw. seiner Arbeit zu halten. Im Anschluss an den Vortrag findet eine hochschulöffentliche Aussprache statt. Den Termin hat der/die Studierende selbst mit den Prüfern zu vereinbaren. Vortrag und Aussprache sind Bestandteil der Abschlussarbeit. § 24 Abs. 7 ASPO 2011
Die Abschlussarbeit einschließlich des Vortrages und der Aussprache müssen innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe der Abschlussarbeit bewertet werden. § 24 Abs. 8 ASPO 2011
10. Weitere fachspezifische Regelungen
Fachspezifisch abweichende und/oder ergänzende Regelungen sind der jeweiligen FSPO zu entnehmen.
Stand: 12.12.2011
Rückfragen an:
Zentrales Prüfungsamt
Schwarzenbergstr. 95 (Gebäude E), 21073 Hamburg
Sprechzeiten im Prüfungsamt:
Montag: 9.00 - 12.30 Uhr;
Dienstag: 13.00 - 15.00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 13.00 - 15.00 Uhr
Freitag: geschlossen
Termine außerhalb der Sprechzeiten nur nach telefonischer Vereinbarung!
Hinweis:
Aus diesem Infoblatt können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.

