Praktikumsordnung
für den Studiengang
Bauingenieur- und Umweltingenieurwesen (B.Sc.)
an der Technischen Universität Hamburg-Harburg
§ 1 Zweck des Praktikums
(1) Das Praktikum hat den Zweck, die Studierenden der Fachrichtung "Bauingenieur- und Umweltingenieurwesen (B.Sc.)" an denjenigen Bereich des Berufes heranzuführen, der sich mit der praktischen Ausführung von Baumaßnahmen beschäftigt. Der Praktikant bzw. die Praktikantin soll sich mit der Herstellung und Verarbeitung der wichtigsten Baustoffe, dem Einsatz von Baumaschinen, den verschiedenen Bauverfahren, den besonderen Baustellenbedingungen und einer Reihe handwerklicher Fertigkeiten vertraut machen. Gleichzeitig soll er bzw. sie Verständnis für die Belange der Baupraxis gewinnen, einen Einblick in den Ablauf eines Bauvorhabens erhalten und die auf einer Baustelle herrschenden sozialen Verhältnisse kennen lernen.
(2) Maximal die Hälfte des Praktikums kann in einem Ingenieurbüro oder in der Bauverwaltung abgeleistet werden, wodurch der Praktikant bzw. die Praktikantin einen Einblick in die Bereiche Beratung, Planung und Überwachung erhält.
§ 2 Dauer und Zeitpunkt
(1) Die Mindestdauer des Praktikums beträgt 10 Wochen bzw. 50 Arbeitstage. Davon sind mindestens 5 Wochen als handwerkliche Tätigkeit gemäß § 1(1) abzuleisten.
(2) Teilabschnitte des Praktikums sollten eine Dauer von 4 Wochen nicht unterschreiten.
(3) Es wird empfohlen, das Praktikum vor dem Studienbeginn abzuleisten.
(4) Spätestens bei der Anmeldung zur Bachelorarbeit muss die Bescheinigung über die Anerkennung der Praktikumstätigkeit vorliegen.
§ 3 Anrechenbare Tätigkeiten
(1) Als Tätigkeit im Sinne dieser Richtlinie gelten sowohl praktische Arbeiten auf einer Baustelle als auch Tätigkeiten in Ingenieurbüros oder der Bauverwaltung. Das Praktikum soll vorzugsweise auf einer Baustelle abgeleistet werden.
(2) Als anrechenbare Praktikumstätigkeit auf einer Baustelle im Sinne dieser Ordnung gelten praktisch-manuelle Arbeiten wie beispielsweise Mauern, Betonieren, Schalen, Bewehren oder Arbeiten in einer Werkstatt, nicht jedoch Bauaufsicht, Laborarbeiten, Bürotätigkeit und dergleichen. Alle Ausbau-Gewerke sind als Praktikumsstelle nicht geeignet.
(3) Die Auswahl der Tätigkeitsgebiete wird jedem Praktikanten bzw. jeder Praktikantin frei gestellt, jedoch sollte er bzw. sie sich möglichst vielseitig (mit verschiedenen Baustoffen, Bauverfahren etc.) betätigen. Es wird daher empfohlen, das Praktikum in verschiedenen Baubereichen wie Hochbau, Grundbau, Straßenbau etc. abzuleisten.
(4) Das Praktikum kann nach vorheriger Prüfung und Genehmigung durch das Praktikantenamt auch im Ausland durchgeführt werden.
(5) Das Praktikum kann nur zu einem Teil von maximal 4 Wochen im familieneigenen Betrieb durchgeführt werden.
(6) Praktische Tätigkeiten während der Schulzeit oder des Bundeswehrdienstes werden in der Regel nicht als Praktikum anerkannt.
(7) Eine abgeschlossene Ausbildung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin eines Bauhandwerks wird in der Regel auf Antrag als vollständiges Praktikum anerkannt. Gleiches gilt auch für ein von einer anderen deutschen Universität im gleichen Fachgebiet anerkanntes Praktikum.
(8) Für körperlich behinderte Studierende kann in Rücksprache mit dem Praktikantenamt eine Sonderregelung getroffen werden.
§ 4 Praktikumsstellen
(1) Die Wahl einer geeigneten Praktikumsstelle bleibt dem Praktikanten bzw. der Praktikantin selbst überlassen.
(2) Das Praktikantenamt des Studienbereichs Bauwesen der Technischen Universität Hamburg-Harburg berät die Studierenden, vermittelt jedoch keine Praktikumsstellen.
(3) Für die Ausbildung von Praktikanten besonders anerkannte Firmen oder Büros gibt es nicht; anerkannt wird vielmehr jeder Betrieb, der dem Praktikanten bzw. der Praktikantin eine Ausbildung im Sinne der in § 1 gegebenen Grundsätze gewährt.
§ 5 Bescheinigung
(1) Für die Anerkennung des Praktikums ist für jeden Teilabschnitt eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über die Dauer des Praktikums (einschließlich Fehlzeiten, z.B. Krankheit, Urlaub etc.) und die Art der ausgeführten Tätigkeiten (stichwortartig mit Zeitangaben) erforderlich. Weiterhin ist ein Praktikumsbericht in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen, worin die wesentlichen Arbeitsvorgänge, Baukonstruktionen und Bauverfahren, an welchen der Praktikant bzw. die Praktikantin beteiligt war, beschrieben und ggf. mit Skizzen und Fotos erläutert sind. Der Bericht sollte eine wochenweise Zusammenstellung der ausgeführten Tätigkeiten enthalten und einen Umfang von mindestens 10 DIN A4 Seiten aufweisen.
(2) Für im Ausland absolvierte Praktika sind die Originaldokumente einschließlich einer beglaubigten Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
§ 6 Anerkennung
(1) Nach Ableistung des 10-wöchigen Praktikums ist die Anerkennung mit den unter § 5 genannten Unterlagen (Originale und Kopie) beim Praktikantenamt zu beantragen. Es wird eine Bescheinigung über die Anerkennung des Praktikums ausgegeben, die beim Prüfungsamt vorzulegen ist.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft. Sie gilt erstmalig zum Wintersemester 2007/08 für in das erste Fachsemester immatrikulierte Studierende.
Hamburg, den 27. August 2007
Technische Universität Hamburg-Harburg
Studiendekanat Bauwesen
einschl. Änderungen gemäß SDA-Beschlüssen vom 10.11.2010 sowie 9.03.2011

