Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen der Technischen Universität Hamburg-Harburg
vom 02.03.2005
in der Fassung vom 30. Juni 2010
Das Präsidium der TUHH erlässt im Rahmen des § 40 Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG) die nachstehende Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen gemäß §§ 32 und 39 HmbBesG:
§1
Regelungsgegenstand
Diese Richtlinie regelt in Ergänzung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes die Grundsätze über das Verfahren und die Vergabe von
- Leistungsbezügen aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 32 Nr. 1 i.V. m. § 33 HmbBesG)
- Leistungsbezügen für besondere Leistungen (§ 32 Nr. 2 i.V.m. § 34 HmbBesG)
- Leistungsbezügen für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulverwaltung (§ 32 Nr. 3 i.V.m. § 35 HmbBesG)
- Forschungs- und Lehrzulagen (§ 39 HmbBesG).
Sie gilt für Professorinnen und Professoren, die nach den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 des Bundesbesoldungsgesetzes besoldet werden. Hinsichtlich der Forschungs- und Lehrzulagen gilt diese Richtlinie auch für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.
§2
Verfahren
(1) Zuständig für die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen ist das Präsidium.
(2) Das Präsidium entscheidet unter Beachtung der besoldungsrechtlichen Vorschriften und dieser Richtlinie im Rahmen der für die Gewährung von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen der TUHH jeweils zur Verfügung stehenden Mittel.
§3
Anpassung der Leistungsbezüge
Leistungsbezüge nach §§ 4, 5 und 6 dieser Richtlinie nehmen mit dem vom Hundertsatz an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil, um den die Grundgehälter der Besoldungsordnung W angepasst werden.
§4
Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen
Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen im Sinne des § 33 HmbBesG werden befristet oder unbefristet vergeben.
§5
Leistungsbezüge für besondere Leistungen
(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können besondere Leistungsbezüge nach § 34 HmbBesG gewährt werden. Zu den berücksichtigungsfähigen Leistungen gehört auch das Einwerben von Drittmitteln; dies gilt nicht, wenn dafür eine Forschungs- und Lehrzulage nach § 39 HmbBesG gewährt wird.
(2) Besondere Leistungen können neben den in § 34 HmbBesG benannten Tätigkeiten insbesondere nachgewiesen werden
a) in der Forschung durch
Referierte Publikationen und andere herausragende Veröffentlichungen,
Herausgabe von Zeitschriften,
Patente, Firmengründungen,
Aufbau und Koordination wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,
Forschungsfördermitteleinwerbung,
Gutachtertätigkeit (z.B. Kollegiat der DFG),
Preise und Auszeichnungen,
Gastgeber von AvH-Forschungsstipendiaten.
b) in der Lehre durch
Ergebnisse von Lehrevaluationen (einschließlich studentischer Lehrveranstaltungsbeurteilung),
Curriculumentwicklung, Entwicklung neuer Studiengänge und Lehrformen,
Lehrleistungen über die Regellehrverpflichtung hinaus,
Überdurchschnittliche Belastung durch Lehr- und Prüfungstätigkeit.
c) in der Weiterbildung durch
Entwicklung neuer Weiterbildungsangebote,
Lehrleistungen in der Weiterbildung, die über die Regellehrverpflichtung hinaus erbracht werden,
Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Konferenzen.
d) in der Nachwuchsförderung durch
Erstbetreuung von Promotionen und weitergehenden wissenschaftlichen Qualifikationen,
Entwicklung und Durchführung von Nachwuchsförderprogrammen (z.B. Graduiertenkollegs, Emmy-Noether-Programm, Promotionsstudien).
e) in der Unterstützung der Hochschulleitung durch die Übernahme von organisatorischen oder koordinierenden Funktionen in Forschung und Lehre.
(3) Die Leistungsbezüge für besondere Leistungen im Sinne des Absatz 1 werden in fünf Stufen, beginnend mit der Stufe 1 in Höhe von 150,-- Euro und progressivem Anstieg um den Faktor 0,5 der jeweils vorhergehenden für jede weitere Stufe unter Rundung auf volle Euro-Beträge, vergeben. Die erstmalige Vergabe von besonderen Leistungsbezügen wird auf bis zu fünf Jahre befristet. Für einen sich unmittelbar anschließenden Fortsetzungszeitraum können sie unbefristet gewährt werden. Unbefristete besondere Leistungsbezüge sind mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls.
(4) Die Leistungsstufen für besondere Leistungen sind:
Stufe 1: Leistungen in Forschung, Lehre, Nachwuchsförderung und Weiterbildung, die über üblicherweise zu erwartende Leistungen von Professoren hinausgehen. Diese Stufe entspricht 150.-- Euro.
Stufe 2: Besondere Beiträge in Forschung, Lehre, Nachwuchsförderung und Weiterbildung, die ein bemerkenswertes Engagement für deren Pflege und Entwicklung an der Universität belegen. Diese Stufe entspricht weiteren 225,-- Euro.
Stufe 3: Dauerhaft sehr gute Beiträge in Forschung, Lehre, Nachwuchsförderung und Weiterbildung. Diese Stufe entspricht weiteren 338,-- Euro.
Stufe 4: Beiträge in Forschung, Lehre, Nachwuchsförderung und Weiterbildung von sehr hohen Standards oder herausragender Bedeutung für deren Pflege und Entwicklung an der Universität. Diese Stufe entspricht weiteren 506,-- Euro.
Stufe 5: Herausragende, international beachtete und maßgebliche Beiträge in Forschung, Lehre, Nachwuchsförderung und Weiterbildung von internationaler und fachübergreifender Reputation. Diese Stufe entspricht weiteren 759,-- Euro.
(5) Es sind jährlich Bewertungsrunden zur Gewährung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen durchzuführen. Zur Gewährleistung eines regelhaften und nachvollziehbaren Verfahrens veröffentlicht das Präsidium hochschulintern bis zum 1. Dezember eines Jahres, wie viele Leistungsstufen in der anstehenden Bewertungsrunde vergeben werden können. Aus Gründen der Transparenz des Verfahrens erteilt die Hochschulleitung in geeigneter Weise Auskunft über die bisherige Verteilung der Leistungsstufen.
(6) Der Antrag der Professorin oder des Professors auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge ist unter Verwendung des in der Anlage zu dieser Richtlinie beigefügten Antrags (Selbstbericht) zu stellen und muss dem Präsidium spätestens bis zum 1. Mai eines Jahres mit Wirkung für das Folgejahr zugegangen sein. Verspätet eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt.
(7) Neue und höhere Leistungsbezüge für besondere Leistungen sollen frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Beginn des Bezuges der letzten Leistungsbezüge aus einem solchen Anlass gewährt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.
(8) Das Präsidium setzt ggf. eine Personalkommission (Ältestenrat) ein, die zu den Anträgen Stellungnahmen abgibt. Die Stellungnahmen müssen bis zum 01.09. eines Jahres vorliegen.
(9) Das Präsidium entscheidet bis zum 1. Oktober eines Jahres über die Anträge.
§6
Funktionsleistungsbezüge
(1) Professorinnen und Professoren, die neben ihren grundsätzlich überwiegenden anderen Hochschullehreraufgaben die Funktion einer Dekanin, eines Dekans wahrnehmen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Leistungszulage in Höhe von 150,-- €.
(2) Professorinnen und Professoren, die neben ihren grundsätzlich überwiegenden anderen Hochschullehreraufgaben die Funktion einer Vizepräsidentin, eines Vizepräsidenten wahrnehmen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Leistungszulage in Höhe von 300,-- €.
§7
Forschungs- und Lehrzulagen
(1) Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln für den Zeitraum, für den Drittmittel gezahlt werden, auf formlosen Antrag an das Präsidium eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach § 39 HmbBesG gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat. Die entsprechende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen.
(2) Forschungs- und Lehrzulagen werden regelmäßig monatlich für die Dauer des Forschungs- oder Lehrprojekts gewährt. Sie nehmen nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.
§8
Vorrang der besoldungsrechtlichen Vorschriften
Bindende besoldungsrechtliche Vorschriften gehen in ihren jeweils geltenden Fassungen dieser Richtlinie vor.
§9
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt zum 1. Juli 2010 in Kraft.
Für das Präsidium
gez.
Prof. Dr.-Ing. habil. E. Kreuzer
