Satzung über das Studium an der Technischen Universität Hamburg-Harburg (TUHH)
Vom 27. Februar 2008
in der Fassung vom 30. März 2011
Der Akademische Senat der TUHH hat am 27. Februar 2008 auf Grund von § 36 Absatz 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 26. Juni 2007 (HmbGVBl. S. 192), in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hamburg (Hochschulzulassungsgesetz – HZG) vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515) gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 HmbHG die Satzung über das Studium an der TUHH in der nachstehenden Fassung beschlossen.
Das Präsidium der TUHH hat den vom Akademischen Senat am 27. Februar 2008 auf Grund von § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hamburg (Hochschulzulassungsgesetz – HZG) vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515) beschlossenen Teil II der Satzung über das Studium an der TUHH genehmigt. Die Bestimmungen nach § 10 Absatz 2 HZG sind vom Präsidium am 14. März 2008 beschlossen und vom Hochschulrat am 7. April 2008 genehmigt worden.
Der Akademische Senat der TUHH hat am 30. September 2008 auf Grund von § 36 Absatz 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 23. September 2008 (HmbGVBl. S. 335), in Verbindung mit § 85 Absatz 1 Nummer 1 HmbHG die Änderung der §§ 27 und 33a in der Satzung über das Studium an der TUHH beschlossen.
Der Akademische Senat der TUHH hat am 25. März 2009 auf Grund von § 36 Absatz 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 23. September 2008 (HmbGVBl. S. 335), in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hamburg (Hochschulzulassungsgesetz – HZG) vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515) gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 HmbHG die Änderungen der §§ 1, 2, 3, 9, 15, 17, 22, 23, 33a in der Satzung über das Studium an der TUHH beschlossen. Die Bestimmungen nach § 10 Absatz 2 HZG sind vom Präsidium beschlossen und vom Hochschulrat am 14. April 2009 genehmigt worden.
Der Akademische Senat der TUHH hat am 26. Mai 2010 auf Grund von § 36 Absatz 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346), in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hamburg (Hochschulzulassungsgesetz – HZG) vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515) gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 HmbHG die dritte Änderung der Satzung über das Studium an der TUHH vom 27. Februar 2008 beschlossen.
Der Akademische Senat der TUHH hat am 30. März 2011 auf Grund von § 36 Absatz 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 16. November 2010 (HmbGVBl. S. 605), in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hamburg (Hochschulzulassungsgesetz – HZG) vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 6. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 473, 476) gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 HmbHG die vierte Änderung der Satzung über das Studium an der TUHH vom 27. Februar 2008 beschlossen. Die Bestimmungen nach § 10 HZG sind vom Präsidium beschlossen und vom Hochschulrat am 31. März 2011 genehmigt worden.
Teil I
Zugangsvoraussetzungen für das Studium
§ 1
Zugangsvoraussetzungen für Bachelor-Studiengänge
(1) Der Zugang zum Studium im ersten Fachsemester setzt voraus:
- das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder die dem gewählten Studiengang entsprechende Hochschulreife (fachgebundene Hochschulreife) oder den Nachweis der Studienberechtigung gemäß § 37 oder 38 HmbHG oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
- den Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse in den Unterrichtssprachen. In überwiegend deutschsprachigen Studiengängen ist bei einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis durch das Bestehen des TestDaF mit mindestens der Stufe 3 in allen Teilen sowie mindestens 16 Punkten im Gesamtergebnis oder durch die DSH-2 (Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber) oder einen gemäß Rahmenordnung über die deutsche Sprachprüfung an deutschen Hochschulen (RO-DT) äquivalenten Nachweis zu erbringen.
In überwiegend englischsprachigen Studiengängen sind Englischkenntnisse nachzuweisen durch:- ein gültiges TOEFL-Ergebnis (mindestens 550/213/79 Punkte) oder
- ein gültiges IELTS-Ergebnis (mindestens 6.5 Punkte) oder
- ein gültiges Cambridge Certificate of Proficiency in English oder
- ein gültiges Cambridge Certificate in Advanced English oder
- ein gültiges “telc English C1”-Ergebnis oder
- ein gültiges „UNIcert English level III“-Ergebnis.
- in der Regel ein Grundpraktikum. Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung des laut Fachspezifischer Studien- und Prüfungsordnung für das Praktikantenamt zuständigen Studiendekanates.
(2) Der Zugang in ein höheres Fachsemester setzt neben den in Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Bedingungen anrechenbare Studienleistungen voraus, die in einem vergleichbaren Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule erbracht worden sind. Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss des jeweiligen Studiendekanats.
(3) Für den Zugang ist weiterhin eine Erklärung darüber erforderlich, dass die Kandidatin beziehungsweise der Kandidat weder eine Diplom-Vorprüfung, eine Diplomprüfung, eine Prüfung zum Bachelor of Science oder zum Master of Science beziehungsweise eine äquivalente Prüfung in derselben beziehungsweise verwandten Fachrichtung an einer wissenschaftlichen Hochschule endgültig nicht bestanden hat, noch sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
§ 2
Zugangsvoraussetzungen zum Studium für die Master-Studiengänge
(1) Der Zugang zum Studium im ersten Fachsemester setzt voraus:
- den erfolgreichen Abschluss des Studiums in einem grundständigen Studiengang.
- fachspezifische Kenntnisse und Kompetenzen, die in Umfang und Tiefe den Anforderungen für das jeweilige Master-Studium entsprechen. Eine Übersicht der jeweiligen Anforderungen der einzelnen Master-Studiengänge findet sich im Anhang dieser Satzung.
(2) Die inhaltliche Prüfung einer Bewerbung erfolgt durch den Studiengangskoordinator des jeweiligen Master-Studiengangs. Der Studiengangskoordinator legt seinen Beschluss dem Vorsitzenden des für den jeweiligen Master-Studiengang zuständigen Prüfungsausschusses zur abschließenden Entscheidung vor. Dabei werden die Erkenntnisquellen gemäß § 17 eingebunden. Zusätzlich können der Bewerberin bzw. dem Bewerber weitere Möglichkeiten des Kompetenznachweises eingeräumt werden.
(3) Bewerberinnen und Bewerber für die internationalen Master-Studiengänge mit einem nicht in Deutschland erworbenen Abschluss in einem grundständigen Studiengang oder einen diesen gleichgestellten Abschluss haben zusätzlich eine Benotung im oberen Leistungsdrittel des jeweiligen Hochschulsystems nachzuweisen. Bei der Feststellung des oberen Leistungsdrittels sind etwaige Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der KMK sowie Ergebnisse der Evaluationen an der TUHH zu berücksichtigen.
(4) Für den Zugang in den englischsprachigen Studiengängen ist weiterhin ein gültiger Nachweis über das Ablegen des GRE General Test oder eines fachlich relevanten GRE Subject Test oder ein äquivalenter Nachweis erforderlich. Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund eines leistungsbezogenen Auswahlverfahrens ein Stipendium der Europäischen Union oder einer anerkannten deutschen Stipendienorganisation erhalten sowie Absolventinnen und Absolventen von Hochschulen der Unterzeichnerstaaten der Bologna-Erklärung oder der Lissabon-Konvention sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
(5) Für den Zugang sind ausreichende Sprachkenntnisse in Wort und Schrift in den Unterrichtssprachen nachzuweisen, die die Bewerberin beziehungsweise den Bewerber befähigen, den Lehrveranstaltungen zu folgen. In überwiegend deutschsprachigen Studiengängen sind Deutschkenntnisse gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 nachzuweisen. In überwiegend englischsprachigen Studiengängen sind Englischkenntnisse gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 vorzuweisen.
(6) Für den Zugang ist weiterhin eine Erklärung darüber erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht bereits eine Prüfung im gleichen Studiengang oder eine im beworbenen Studiengang durch die Prüfungsordnung verbindlich vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden hat bzw. sich noch in entsprechenden Prüfungsverfahren befindet.
(7) Der Zugang in ein höheres Fachsemester setzt neben den in Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Bedingungen anrechenbare Studienleistungen voraus, die in einem vergleichbaren Studiengang an einer anderen Hochschule erbracht worden sind. Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss des jeweiligen Studiendekanats.
§ 3 entfällt
§ 4
Zugangsvoraussetzungen zum Studium für die postgradualen Studiengänge
Für den Zugang in die postgradualen Studiengänge nach § 56 HmbHG gelten die zwischen der TUHH und der NITHH Northern Institute of Technology Management Hamburg-Harburg gGmbH vereinbarten und in den zugehörigen Prüfungs- und Studienordnungen festgehaltenen Zulassungsvoraussetzungen bzw. Vergaberichtlinien.
Teil II
Vergabe von Studienplätzen in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen
§ 5
Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung regelt das von der TUHH durchzuführende Verfahren bei der Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen der TUHH, die nicht in das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogen sind.
(2) Studierende, die sich exmatrikulieren ließen, um
- das Studium zeitweilig an einer ausländischen Hochschule fortzusetzen,
- ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren zu pflegen bzw. zu betreuen,
- der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12 a des Grundgesetzes, der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren nachzukommen,
- einen mindestens zweijährigen Dienst als Entwicklungshelfer bzw. -helferin oder
- ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr abzuleisten,
werden ohne erneutes Zulassungsverfahren unter Anrechnung auf die Studienplätze nach § 15 für ihre Fachrichtung immatrikuliert.
§ 6
Ausländische Studienanfängerinnen und -anfänger
(Ausländerquote)
(1) Im Vergabeverfahren für Studienanfängerinnen und -anfänger sind von den je Studiengang zur Verfügung stehenden Studienplätzen vorab 15 vom Hundert für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind, vorbehalten. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann mit Genehmigung der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten der Anteil erhöht werden.
(2) Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Staatsangehörige der Länder Liechtenstein, Island und Norwegen sowie sonstige ausländische Bewerberinnen und Bewerber, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben haben (Bildungsinländer/innen); diese nehmen am Allgemeinen Auswahlverfahren nach § 9 teil.
(3) Innerhalb der Vorabquote nach Absatz 1 werden in Abhängigkeit der Bewerberlage auf der Basis länderspezifischer Erfahrungen bezüglich der Korrelation von nachgewiesener Qualifikation und Studienerfolg oder mit dem Ziel einer ausgewogenen Gruppenzusammensetzung Länderquoten gebildet. Eine Zulassung innerhalb der Länderquote kann nur erfolgen, wenn das Abschlusszeugnis eine Benotung im oberen Leistungsdrittel des jeweiligen Bildungssystems ausweist. Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen. Für das Bewerbungsverfahren findet § 9 Absätze 2 und 3 Anwendung. Für die Zulassung werden Ranglisten gebildet. Besteht bei der Auswahl Ranggleichheit, entscheidet das Los.
(4) Frei bleibende Studienplätze werden nach § 8 vergeben (Hauptquoten).
§ 7
Auswahl nach Härtegesichtspunkten
(Härtequote)
(1) Ein Anteil von 7,5 vom Hundert der Studienanfängerplätze wird auf Antrag an Personen vergeben, für die die Nichtzulassung in dem im Hauptantrag genannten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Der Antrag ist nur für den Hauptantrag zulässig.
(2) Eine außergewöhnliche Härte liegt bei Personen vor, die aus besonderen persönlichen Umständen, insbesondere aus gesundheitlichen, familiären, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen, auf den Studienort Hamburg angewiesen sind. Näheres regelt die TUHH durch Härterichtlinien.
(3) Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt. Bei der Entscheidung werden nur solche Umstände berücksichtigt, über die innerhalb der in § 17 Absatz 1 bestimmten Frist Belege eingereicht worden sind.
(4) Die Entscheidung, ob ein Härtefall vorliegt, trifft der Härtefallausschuss der TUHH. Diesem gehören an:
- ein vom Akademischen Senat zu bestimmendes Mitglied der Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer,
- ein vom Akademischen Senat zu bestimmendes Mitglied der Gruppe der Studierenden,
- zwei von der Hochschulleitung zu bestimmende Angehörige des Verwaltungspersonals.
(5) Der Servicebereich Lehre und Studium gibt den Bewerberinnen und Bewerbern die Entscheidung bekannt. Die Zugelassenen sind dabei auf die Rechtsfolgen des § 21 Absatz 2 hinzuweisen.
(6) In der Härtequote frei bleibende Studienplätze werden nach § 8 vergeben (Hauptquoten).
§ 8
Hauptquoten
Die nach Abzug der Ausländer- und der Härtequote (Vorabquoten) verbleibenden Studienanfängerplätze werden wie folgt vergeben: 1. zu 90 vom Hundert nach dem Ergebnis eines Allgemeinen Auswahlverfahrens nach § 9, 2. zu 10 vom Hundert nach der Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung vergangenen Halbjahre (Wartezeit) nach § 10.
§ 9
Allgemeines Auswahlverfahren
(1) Die Entscheidung in hochschuleigenen Auswahlverfahren wird nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen.
(2) Der Grad der Eignung und Motivation nach Absatz 1 wird durch folgende Kriterien bestimmt:
- Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und
- schriftliche Begründung der Studien- und Berufszielwahl (Bewerbungsschreiben) und/oder
- fachlich einschlägige Einzelnoten des Abschlusszeugnisses (HZB) und/oder
- einen Auswahltest.
(3) Die Kriterien, das Verfahren und die Bewertungsskala sind vor Beginn des Auswahlverfahrens vom Präsidium der TUHH festzulegen und bekannt zu machen.
(4) Die Einzelbewertung nach Absatz 2 Nummer 1 wird nach einer Skala vorgenommen, die einer Note eine Punktzahl zuordnet:
| Note | Punkte | Note | Punkte | Note | Punkte |
|---|---|---|---|---|---|
| 1,0 | 70 | 2,0 | 50 | 3,0 | 25 |
| 1,1 | 68 | 2,1 | 48 | 3,1 | 22 |
| 1,2 | 66 | 2,2 | 46 | 3,2 | 19 |
| 1,3 | 64 | 2,3 | 44 | 3,3 | 16 |
| 1,4 | 62 | 2,4 | 42 | 3,4 | 13 |
| 1,5 | 60 | 2,5 | 40 | 3,5 | 10 |
| 1,6 | 58 | 2,6 | 37 | 3,6 | 8 |
| 1,7 | 56 | 2,7 | 34 | 3,7 | 6 |
| 1,8 | 54 | 2,8 | 31 | 3,8 | 4 |
| 1,9 | 52 | 2,9 | 28 | 3,9 | 2 |
| 4,0 | 0 |
Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen.
(5) Für die Kriterien nach Absatz 2 Nummern 2 bis 4 können insgesamt maximal 30 Punkte vergeben werden. Die Aufteilung ist vor Beginn des Auswahlverfahrens festzulegen und bekannt zu machen.
(6) Wird das Bewerbungsschreiben nach Absatz 2 Nummer 2 bewertet, können jeweils bis zu einem Drittel der für dieses Kriterium gemäß Absatz 5 festzulegenden Punktzahl vergeben werden für:
- die dargestellte Motivation,
- die Auseinandersetzung mit dem Selbsttest,
- den Gesamteindruck des Bewerbungsschreibens (wie z.B. inhaltliche Logik).
(7) Aus den nach Absätzen 4 und 5 vergebenen Punktzahlen wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt. Bei gleicher Gesamtpunktzahl entscheidet die bessere Punktzahl der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung über die Rangfolge. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. Bewerberinnen und Bewerber, die eine vom Präsidium der TUHH jährlich vor Beginn des Zulassungsverfahrens festzulegende Mindestgesamtpunktzahl erreichen, werden sofort zugelassen.
(8) Wird das Bewerbungsschreiben nach Absatz 2 Nummer 2 bewertet, wird für jedes Studiendekanat ein Zulassungsausschuss gebildet. Er setzt sich zusammen aus drei Hochschullehrerinnen beziehungsweise Hochschullehrern, die von der zuständigen Studiendekanin beziehungsweise dem zuständigen Studiendekan bestellt werden. Das Ergebnis der Bewertung ist durch jeweils zwei Prüferinnen beziehungsweise Prüfer schriftlich auf einem Bewertungsbogen zu dokumentieren. Bei Abweichung der Bewertung von über 30 Prozent ist die dritte Prüferin beziehungsweise der dritte Prüfer heranzuziehen.
§ 10
Auswahl nach Wartezeit
(1) Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Wartezeit) bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres.
(2) Bei Personen, die den Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachweisen, wird keine Wartezeit berücksichtigt.
(3) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre einer Immatrikulation an einer deutschen Hochschule abgezogen.
(4) Es werden höchstens sieben Halbjahre berücksichtigt.
(5) Besteht bei der Auswahl nach der Wartezeit Ranggleichheit, werden die Kriterien nach § 9 herangezogen. Besteht dann Ranggleichheit, entscheidet das Los.
§ 11
Auswahlverfahren bei Zweitstudienbewerberinnen und -bewerbern
(1) Wer bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat (Erststudium), wird im Rahmen der Quote nach § 8 Nummer 1 ausgewählt.
(2) Das Auswahlverfahren regelt sich nach § 9 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung eine Verfahrensnote tritt, die sich zu je 50 % aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ergibt. Das Bewerbungsschreiben nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 muss einen Bezug zum Erststudium erkennen lassen.
§ 12
Auswahlverfahren bei Bewerberinnen und Bewerbern mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung
(1) Personen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in einem anderen, noch nicht abgeschlossenen Studiengang erwerben oder erworben haben, werden im Rahmen der Quote nach § 8 Nummer 1 ausgewählt.
(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 9. An die Stelle der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung tritt die Durchschnittsnote des Vordiploms oder der Zwischenprüfung des noch nicht abgeschlossenen Studiengangs.
§ 13
Auswahlverfahren bei Bewerberinnen und Bewerbern nach §§ 37 Absatz 1 Nummern 3 bis 7 und 38 HmbHG
Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 37 Absatz 1 Nummern 3 bis 7 HmbHG müssen die Teilnahme an einem Beratungsgespräch nachweisen. Näheres regelt die Ordnung der TUHH über den besonderen Hochschulzugang nach §§37 und 38 HmbHG.
Für Personen, die aufgrund einer studiengangbezogenen Berechtigung gemäß § 38 HmbHG ein Studium aufnehmen wollen, bestimmt sich die Auswahl nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 HZG. Die Zulassungen werden auf die Plätze nach § 8 dieser Satzung angerechnet. Die Voraussetzungen gelten mit der erfolgreichen Eingangsprüfung nach § 38 HmbHG als erbracht. Eine Rangfolge wird nicht festgelegt.
Für Personen, die auf Grund des besonderen Hochschulzugangs für Berufstätige (§ 38 HmbHG) ein Studium aufnehmen wollen, bestimmt sich die Auswahl nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 HZG. Die Zulassungen werden auf die Plätze nach § 8 dieser Satzung angerechnet. Die Voraussetzungen gelten mit der erfolgreichen Eingangsprüfung bzw. dem Beratungsgespräch nach § 38 HmbHG als erbracht. Eine Rangfolge wird nicht festgelegt.
§ 14
Vorwegauswahl
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die unter eine der Kategorien nach § 5 Absatz 2 Buchstaben b) bis e) (Dienst) fallen, werden in dem im Hauptantrag genannten Studiengang nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 vorweg ausgewählt.
(2) Die Vorwegauswahl setzt voraus, dass
- zu Beginn oder während der Ableistung des Dienstes an der Hochschule Zulassungszahlen nicht festgesetzt waren
oder - eine Zulassung für diesen Studiengang an der TUHH vorlag, die zu Beginn oder während des Dienstes erteilt worden ist.
(3) Die Zulassung muss zu dem Zulassungsverfahren beantragt werden, das unmittelbar nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass er bei der Bewerbung bis zum 31. Oktober des Jahres beendet sein wird.
(4) Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine bevorzugte Auswahl vorliegen, werden unter Anrechnung auf die nach § 8 insgesamt verfügbaren Studienplätze vorweg ausgewählt. Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den bevorzugt auszuwählenden Personen erforderlich, entscheidet das Los, das den Bewerberinnen und Bewerbern bei Beginn des Zulassungsverfahrens zugeordnet wird.
(5) Personen, denen auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung in Bezug auf ihren Zulassungsantrag für ein zurückliegendes Zulassungsverfahren ein Studienplatz mit Wirkung auf ein anderes Zulassungsverfahren zuzuweisen ist, sind wie Personen zu behandeln, die vorweg bevorzugt auszuwählen sind.
(6) Ohne erneute Zulassung werden auch Personen immatrikuliert, die sich wegen einer schweren Erkrankung oder aus einem vergleichbaren, nicht von ihnen zu vertretenden Grund trotz Zulassung nicht immatrikuliert haben oder aus einem solchen Grund im Laufe des 1. Fachsemesters exmatrikuliert haben. Die Immatrikulation muss im Rahmen des auf den Wegfall des Grundes folgenden Zulassungsverfahrens beantragt werden.
§ 15
Vergabe von Studienplätzen an Bewerberinnen und Bewerber höherer Fachsemester
(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber für höhere Fachsemester nehmen am Auswahlverfahren nach § 6 bzw. § 9 teil.
(2) Ist nach Absatz 1 eine Zulassung erteilt worden, trifft der Prüfungsausschuss des jeweiligen Studiendekanats die Entscheidung über die Einstufung in ein höheres Fachsemester.
(3) Studierende, die einen Studiengangswechsel innerhalb der TUHH vollziehen, nehmen an dem Verfahren nach Absatz 1 nicht teil.
§ 16
Vergabe von Studienplätzen in konsekutiven Master-Studiengängen und postgradualen Studiengängen
(1) Für die Vergabe von Studienplätzen in Master-Studiengängen nach § 54 HmbHG gelten §§ 2 und 3 dieser Satzung.
(2) Für die Vergabe von Studienplätzen in den postgradualen Studiengängen nach § 56 HmbHG gelten die zwischen der TUHH und der NITHH Northern Institute of Technology Hamburg-Harburg gGmbH vereinbarten und in den zugehörigen Prüfungs- und Studienordnungen festgehaltenen Zulassungsvoraussetzungen bzw. Vergaberichtlinien
§ 17
Zulassungsantrag/Bewerbungsunterlagen
(1) Der Zulassungsantrag muss für das Wintersemester bis zum 15. Juli in der TUHH eingegangen sein (Ausschlussfrist). Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Person sich bereits in einem früheren Zulassungsverfahren beworben hatte.
(2) Härtefallanträge, die nach dieser Satzung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.
(3) Werden von einer Person mehrere Zulassungsanträge gestellt, wird nur über den letzten, fristgerecht eingegangenen Zulassungsantrag entschieden.
(4) Die TUHH bestimmt Inhalt und Form des Zulassungsantrages und der Anträge nach Absatz 2; sie bestimmt auch Inhalt und Form der Unterlagen, die den Anträgen beizufügen sind. Die Bewerbung erfolgt in einem Online-Verfahren mit anschließender Zusendung von schriftlichen Unterlagen. Sämtlichen fremdsprachlichen Zeugnissen ist eine Übersetzung (deutsch, englisch oder französisch) eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
(5) Zur Bewerbung gehören
- der ausgefüllte Zulassungsantrag mit den geforderten Unterlagen,
- gegebenenfalls das höchstens zweiseitige, elektronisch erstellte Bewerbungsschreiben in deutscher oder englischer Sprache; für ausländische Studienanfängerinnen und -anfänger nach § 6 ist die elektronische Form nicht vorgeschrieben.
- für Personen nach § 11 das höchstens zweiseitige, maschinenschriftlich erstellte Bewerbungsschreiben in deutscher oder englischer Sprache.
- der Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau der Zentralen Mittelstufenprüfung für Personen mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung; die Zugangsvoraussetzungen des § 1 dieser Satzung sowie der Rahmenordnung über die deutsche Sprachprüfung für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT) bleiben hiervon unberührt.
(6) In dem Zulassungsantrag können bis zu zwei Studiengänge benannt werden. Hierbei ist der an erster Stelle genannte Studiengang der Hauptantrag, die weitere Bewerbung der Hilfsantrag. Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium kann nur ein Studiengang benannt werden.
(7) Macht eine Bewerberin oder ein Bewerber durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Anträge und Unterlagen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form beizubringen, kann die TUHH gestatten, diese in einer anderen Form einzureichen.
§ 18
Ablauf des Zulassungsverfahrens
(1) Bei der Zulassung für einen Studiengang werden zunächst die Personen berücksichtigt, die diesen Studiengang im Hauptantrag genannt haben; danach findet die Zulassung nach den Hilfsanträgen statt.
(2) Studienplätze, die nicht in Anspruch genommen werden oder aus anderen Gründen frei bleiben, werden bis zum Beginn der Vorlesungszeit an die rangnächsten Bewerberinnen und Bewerber der jeweiligen Gruppe vergeben.
(3) Sind nach Abschluss des Zulassungsverfahrens noch freie Studienplätze vorhanden, können diese an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die sich innerhalb einer von der Hochschulleitung zu bestimmenden Frist gemeldet haben. Die Zulassung erfolgt nach der Reihenfolge des Datums des Eingangsstempels der Zulassungsanträge; bei Ranggleichheit entscheidet das Los.
(4) Im Verfahren nach Absatz 1 können die festgesetzten Zulassungszahlen im Interesse einer beschleunigten Vergabe der Studienplätze unter Berücksichtigung von in früheren Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen über das Annahmeverhalten vorläufig überschritten werden.
§ 19
Zulassung unter Bedingungen
Die Zulassung steht unter den Bedingungen, dass
- ihre Überprüfung vor der Immatrikulation ihre Rechtmäßigkeit ergibt,
- der Immatrikulation keine Hindernisse entgegenstehen.
Eines Hinweises auf die Bedingungen im Zulassungsbescheid bedarf es nicht.
§ 20
Ausschluss vom Zulassungsverfahren
Wer die Bewerbungsfrist (§ 17 Absatz 1 beziehungsweise § 18 Absatz 3) versäumt oder den Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen (§ 17 Absätze 4 und 5) stellt, ist vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen.
§ 21
Rücknahme und Unwirksamwerden der Zulassung
(1) Beruht die Zulassung auf einem Verstoß gegen Erklärungspflichten oder auf sonstigen falschen Angaben, nimmt die TUHH die Zulassung zurück und vergibt den Studienplatz entsprechend der Rangliste neu.
(2) Die Zulassung wird unwirksam, wenn die zugelassene Person nicht innerhalb der von der TUHH im Zulassungsbescheid gesetzten Frist schriftlich mitteilt, dass sie die Zulassung annimmt oder wenn sie den zugeteilten Studienplatz nicht unverzüglich in Anspruch nimmt.
Teil III
Immatrikulationsordnung
§ 22
Immatrikulation
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden auf Antrag durch die Immatrikulation als Studierende Mitglieder der TUHH mit den daraus folgenden, im HmbHG, in der Grundordnung der TUHH und in der Satzung der Studierendenschaft näher beschriebenen Rechten und Pflichten. Sie werden für einen Studiengang nach den §§ 52, 54 und 56 HmbHG immatrikuliert. Die Immatrikulation wird erst durch das Entrichten sämtlicher fälliger Beiträge und Gebühren wirksam. Die Mitgliedschaft endet durch die Exmatrikulation.
(2) Für einen weiteren Studiengang (Doppelstudium) können die Bewerberinnen und Bewerber in begründeten Ausnahmefällen immatrikuliert werden, auch wenn der weitere Studiengang an einer anderen Hochschule absolviert wird. Eine ordnungsgemäße Durchführung der beiden Studiengänge muss gewährleistet sein. Die Immatrikulation kann mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall versehen werden, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Studiums neben dem anderen Studiengang nicht oder nicht mehr gegeben ist. Ein Widerruf soll regelmäßig mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochen werden.
(3) Die Aufnahme des Bachelor-Studiums zum ersten Fachsemester ist nur zum Wintersemester möglich. Das Lehrangebot der Master-Studiengänge ist für einen Studienbeginn zum Wintersemester ausgelegt. Die Aufnahme eines Studiums zum Wintersemester wird daher empfohlen. Eine Aufnahme zum Sommersemester ist möglich, kann aber zur Verlängerung des Studiums führen.
(4) Als Nachweis der Immatrikulation erhalten die Studierenden einen Studierendenausweis; dieser ist jeweils für ein Semester gültig.
(5) Rechtsvorschriften, die die Zulassung zu einzelnen Studiengängen beschränken bzw. besondere Zugangsvoraussetzungen für einzelne Studiengänge vorsehen, bleiben unberührt.
(6) In auslaufenden Studiengängen kann Studienbewerberinnen und Studienbewerbern die Immatrikulation versagt werden, wenn die Durchführung des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit gemäß Studienplan nicht möglich ist.
§ 23
Immatrikulation im Rahmen eines Promotionsverfahrens und zum Zwecke der wissenschaftlichen Weiterbildung
(1) Vom Promotionsausschuss der TUHH zur Promotion zugelassene Bewerberinnen und Bewerber werden als Doktorandinnen und Doktoranden der TUHH immatrikuliert. Sie werden exmatrikuliert, wenn die mündliche Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden oder die Dissertation abgelehnt worden ist.
(2) Doktorandinnen und Doktoranden können auf Antrag als Studierende immatrikuliert werden. Diese Immatrikulation ist auf höchstens vier Jahre begrenzt. Sie ist an eine Einkommensgrenze gebunden, die sich an dem Stipendiensatz nach den Verwendungsrichtlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) orientiert.
(3) Als Studiengang im Sinne des § 22 gelten auch Studien zum Zwecke der wissenschaftlichen Weiterbildung. Zum Studium der wissenschaftlichen Weiterbildung zugelassene Bewerberinnen und Bewerber werden auf Antrag für maximal zwei Semester immatrikuliert. Eine Beziehung zum vorherigen Studium ist nachzuweisen. Absolventinnen und Absolventen müssen eine Betreuungszusage einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers der TUHH vorlegen. Ein Prüfungsanspruch für die Studiengänge der TUHH nach den §§ 52, 54 und 56 HmbHG wird nicht erworben. Die Immatrikulation ist an eine Einkommensgrenze gebunden, die sich an dem Stipendiensatz nach den Verwendungsrichtlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) orientiert.
§ 24
Studienberechtigung
Die Immatrikulation setzt neben den Zugangsvoraussetzungen nach Teil I dieser Satzung voraus, dass keine Versagungsgründe nach § 41 Absätze 1 und 2 HmbHG vorliegen.
§ 25
Frist und Form der Anträge auf Immatrikulation
(1) Immatrikulationsanträge sind innerhalb einer von der Präsidentin oder vom Präsidenten der TUHH festzusetzenden und durch Aushang in der TUHH bekannt zu gebenden Frist an den Servicebereich Lehre und Studium zu richten.
(2) Verspätet eingegangene Anträge können innerhalb einer von der Präsidentin oder vom Präsidenten zu bestimmenden Frist in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt werden, soweit freie Studienplätze vorhanden sind. Diese Frist ist unter Berücksichtigung des Beginns der Vorlesungszeit festzusetzen und bekannt zu geben.
(3) Die Immatrikulation kann schriftlich, durch persönliches Erscheinen oder das einer bevollmächtigten Vertretung vorgenommen werden. Abweichend hiervon kann in den auslandsorientierten Master-Studiengängen die Immatrikulation nur persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung vorgenommen werden. Sie ist auf dem von der TUHH vorgesehenen Formblatt zu beantragen. Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, der TUHH alle geforderten Angaben zu machen und die notwendigen Unterlagen beizufügen. Fehlende oder unvollständige Angaben führen zur Versagung bzw. Rücknahme der Immatrikulation.
(4) Bewerberinnen und Bewerber können vorläufig immatrikuliert werden, wenn die Voraussetzungen für eine Immatrikulation erfüllt sind, diese aber aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig nachgewiesen werden können; dies gilt in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen nur, wenn mindestens eine vorläufige Zulassung ausgesprochen wurde. Die vorläufige Immatrikulation ist zu widerrufen, wenn der fehlende Nachweis nach Wegfall des Hinderungsgrundes nicht unverzüglich erbracht wird.
(5) § 17 Absatz 7 gilt entsprechend.
§ 26
Wiedereinschreibung
(1) Die Wiedereinschreibung nach einer anerkannten Unterbrechung des Studiums ist innerhalb der Immatrikulationsfrist nach § 25 Absatz 1 zu beantragen.
(2) Die Wiedereinschreibung nach einer Exmatrikulation von Amts wegen ist grundsätzlich erst zum darauf folgenden Semester möglich.
(3) Grundsätzlich finden bei einer Wiedereinschreibung die dann geltenden Rechtsvorschriften Anwendung.
§ 27
Rückmeldung
(1) Studierende sind verpflichtet, sich zu jedem Semester zum Weiterstudium anzumelden (Rückmeldung). Form und Inhalt der Rückmeldung bestimmt die TUHH.
(2) Die Rückmeldefrist wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgesetzt und durch Aushang in der TUHH bekannt gegeben.
(3) Waren Studierende ohne Verschulden verhindert, die Rückmeldefrist einzuhalten, so ist ihnen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; der Antrag ist innerhalb von zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses formgerecht zu stellen.
§ 28
Wechsel des Studiengangs
(1) Ein Studiengangswechsel ist von den Studierenden innerhalb der Rückmeldefrist auf dem dafür vorgesehenen Formblatt zu beantragen.
(2) Ist für den neu gewählten Studiengang die Höchstzahl der aufzunehmenden Studienbewerberinnen und -bewerber festgesetzt, so ist der Wechsel nur zulässig, wenn die Studierenden einen Zulassungsbescheid für den gewählten Studiengang besitzen.
(3) Im Falle eines Studiengangswechsels soll eine Studienberatung stattfinden. Genehmigungspflichtig ist ein Studiengangswechsel nach Beginn des dritten Semesters oder zum wiederholten Male. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Studierenden erhebliche Gründe darlegen, die den Studiengangswechsel rechtfertigen, die Zentrale Studienberatung die Durchführung eines Beratungsgesprächs bestätigt und die Studierenden gegebenenfalls einen Zulassungsbescheid für den gewählten neuen Studiengang besitzen.
§ 29
Beurlaubung
(1) Sind Studierende nach § 22 verhindert, in einem Semester Lehrveranstaltungen zu besuchen, so können sie auf Antrag beurlaubt werden. Der Antrag muss innerhalb der Rückmeldefrist auf dem von der TUHH vorgeschriebenen Formblatt gestellt und begründet werden.
(2) Gründe für eine Beurlaubung sind insbesondere:
- eigene Krankheit,
- Praktikum, soweit kein Fachsemester in der betreffenden Studien- oder Prüfungsordnung dafür vorgesehen ist,
- Auslandsstudium,
- Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub sowie Elternzeit,
- Mitwirkung in Gremien der Selbstverwaltung.
(3) Studierende können für die gesamte Studienzeit an der TUHH bis zu zwei Beurlaubungssemester in Anspruch nehmen, wobei Bachelor- und Master-Studierenden jeweils ein Beurlaubungssemester zusteht. In Härtefällen kann die Anzahl auf begründeten Antrag hin überschritten werden. Die Beurlaubung wird für die Dauer eines Semesters ausgesprochen. Sie ist zu jedem Semester erneut zu beantragen.
(4) Die Beurlaubung für vorangegangene Semester ist unzulässig. Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester nach der Immatrikulation ist unzulässig.
(5) Zeiten des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubes oder der Elternzeit sind auf die Zahl der Urlaubssemester nach Absatz 3 nicht anzurechnen.
(6) Beurlaubungssemester zählen nicht als Fachsemester. Während der Beurlaubung sind der Besuch von Lehrveranstaltungen aller Art sowie der Erwerb von Leistungsnachweisen auch in dem zum Beurlaubungssemester gehörenden Prüfungszeitraum an der TUHH ausgeschlossen. Dient die Beurlaubung der Durchführung eines anerkannten Auslandsstudiums bzw. Auslandspraktikums ist die Ablegung von Leistungsnachweisen auf Antrag möglich. Das Ablegen von Wiederholungsprüfungen ist auf Antrag für alle Beurlaubten zulässig.
§ 30
Austauschstudierende
Ausländische Studierende, die im Rahmen eines Austauschprogramms mit einer Partnerhochschule, der Europäischen Union bzw. mit einem Stipendium eines öffentlichen Stipendiengebers an der TUHH studieren wollen, ohne dass eine Abschlussprüfung beabsichtigt ist, können außerhalb des Vergabeverfahrens immatrikuliert werden. Über Ausnahmen entscheidet die TUHH. Die Höchstdauer dieser Immatrikulation beträgt zwei Semester. Austauschstudierende bleiben während dieser Zeit an der Heimathochschule eingeschrieben. Die Immatrikulation kann erst nach Abschluss eines Studienvertrages (learning agreement) zwischen der TUHH und der Heimathochschule der oder des Studierenden erfolgen.
§ 31
Gasthörerinnen und Gasthörer
(1) Als Gasthörerin oder Gasthörer kann zugelassen werden, wer sich durch den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen weiterbilden will, ohne einen Studienabschluss anzustreben. Das Studium der ordentlichen Studierenden darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Über die Zulassung entscheidet das Präsidium oder die von ihm beauftragte Stelle im Einvernehmen mit der oder dem Lehrenden.
(3) Der Antrag auf Zulassung ist bis vier Wochen nach Vorlesungsbeginn für das betreffende Semester im Studierendensekretariat zu stellen. Die Zulassung gilt für ein Semester für die genehmigten Lehrveranstaltungen.
(4) Gasthörerinnen und Gasthörer erhalten bei der Zulassung einen Ausweis, der beim Besuch der TUHH auf Verlangen vorzuzeigen ist. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist ein Entgelt nach der Gebührenordnung für das Hochschulwesen in der geltenden Fassung zu entrichten.
(5) Gasthörerinnen und Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. Sie erhalten keinen Studierendenstatus.
§ 32
Frühstudierende
(1) Besonders begabte Schülerinnen und Schüler aus den Jahrgangsstufen 11 bis 13 von Gymnasien und Gesamtschulen können zum Frühstudium zugelassen werden. Die Antragsfrist wird durch das Präsidium festgelegt. Die Auswahl trifft die vom Präsidium beauftragte Stelle. Weitergehende Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer behalten ihren Status als Schülerinnen und Schüler. Sie erhalten keinen studentischen Status und haben somit keinen Anspruch auf die Privilegien und sonstigen Rechte ordentlicher Studierender.
(3) Die Frühstudierenden werden von Fachmentorinnen und Fachmentoren der TUHH begleitet und betreut.
(4) Erbrachte Studienleistungen können auf Antrag bei einem späteren Studium an der TUHH anerkannt werden.
(5) Das Frühstudium beginnt in der Regel im Wintersemester. Es dauert bis zu zwei Semester. Eine Verlängerung ist möglich.
§ 33
Studienvorbereitungssemester für ausländische Studierende in den Bachelor-Studiengängen
Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber (Bildungsausländer/innen) können auf Antrag im Sommersemester für ein Studienvorbereitungssemester als Studierende immatrikuliert werden. Die §§ 6, 17 Absatz 5 und 24 dieser Satzung gelten entsprechend. Die Antragfrist für das Studienvorbereitungssemester endet am 15. Januar. Aus der Immatrikulation leitet sich kein Anspruch auf einen Studienplatz in einem Studiengang nach den §§ 52 und 54 HmbHG ab. Es besteht kein Prüfungsanspruch in den Studiengängen der TUHH. Es sind Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau der Zentralen Mittelstufenprüfung (ZMP) nachzuweisen. Weitergehende Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
§ 33 a
Studienvorbereitungssemester für die Master-Studiengänge
Studienbewerberinnen und Studienbewerber für die Master-Studiengänge an der TUHH können auf Antrag für ein Studienvorbereitungssemester als Studierende immatrikuliert werden. § 24 sowie § 17 Absatz 5 dieser Satzung gelten entsprechend. Bewerbungsschluss ist jeweils der 15.01. bzw, 15.07. d. J.
Die Zulassung zum Studienvorbereitungssemester ist verbunden mit der Zulassung zum Fachstudium im darauf folgenden Semester.
Das Studienvorbereitungssemester wird nicht auf die Studienzeit angerechnet und ist nicht mit Studiengebühren belegt. Mit Leistungspunkten versehene Prüfungen dürfen nicht absolviert werden.
Das Studienvorbereitungssemester kann folgende Komponenten beinhalten:
- Durchführung eines Praktikums
- Besuch von überfachlichen Angeboten der TUHH, z.B. Deutschkurse, Englischkurse, Veranstaltungen zu allgemeinen beruflichen Kompetenzen bzw. Softskills-Angeboten
- Inanspruchnahme von Beratungs- und Coaching-Angeboten der TUHH
- Teilnahme an einem außeruniversitären Studienvorbereitungsprogramm für ausländische Studierende (Bildungsausländer/innen)
Sofern zeitlich vereinbar, können Komponenten miteinander verknüpft werden. Im Rahmen der Immatrikulation legen die Studierenden in Absprache mit der TUHH die Komponenten fest.
§ 34
Exmatrikulation
(1) Mit der Aushändigung eines Zeugnisses über die bestandene Abschlussprüfung ist grundsätzlich die Exmatrikulation vorzunehmen.
(2) Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn sie
- dies beantragen,
- die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt haben,
- das Studium nach § 44 HmbHG nicht fortsetzen können und den Studiengang nicht nach § 43 Absatz 2 HmbHG wechseln können oder wechseln,
- auf Grund eines rechtswidrigen Zulassungsbescheides immatrikuliert worden sind und der Zulassungsbescheid zurückgenommen wird,
- bis zum Ablauf der festgesetzten Zahlungsfristen fällige Beiträge oder Gebühren nicht entrichtet haben,
- bis zum Ende der Rückmeldefrist keine ausreichende Krankenversicherung nachgewiesen haben,
- die in § 51 Absatz 2 Satz 2 HmbHG festgelegte Verpflichtung zur Teilnahme an der Studienfachberatung nicht erfüllt haben.
(3) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn
- nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die zur Versagung der Immatrikulation führen können,
- sie sich zu Beginn eines Semesters nicht fristgerecht zum Weiterstudium angemeldet haben (Rückmeldung),
- sie der TUHH durch schweres schuldhaftes Fehlverhalten erheblichen Schaden zugefügt haben; das Nähere regelt die TUHH durch Satzung,
- ihre Studienzeit mehr als das Doppelte der Regelstudienzeit ihres Studienganges beträgt (§ 42 Absatz 4 HmbHG).
§ 35
Inkrafttreten
Die Teile I und III dieser Satzung treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger, der Teil II mit Genehmigung durch das Präsidium und den Hochschulrat der TUHH in Kraft. Die Satzung gilt für alle Studierenden an der TUHH. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Studium an der TUHH vom 28. März 2007 (Amtl. Anz. S. 1199) außer Kraft.
Die Änderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft.
Hamburg, den 27. Februar 2008
Technische Universität Hamburg-Harburg
Anhang
Fachspezifische Kenntnisse und Kompetenzen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2
