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Satzung des Vereins

ALUMNI UND FÖRDERER DER TECHNISCHEN UNIVERSITÄT HAMBURG-HARBURG E.V.

§ 1 Name und Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:

Alumni und Förderer der Technischen Universität Hamburg-Harburg (TUHH) e. V.

Er hat seinen Sitz in Hamburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Technischen Universität Hamburg-Harburg und ihrer Studenten sowie der Beziehungen zwischen der Technischen Universität und ihrem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfeld unter besonderer Berücksichtigung regionaler Aspekte der Forschung und Lehre sowie der Beziehungen zu den ehemaligen Angehörigen der TUHH ("Alumni").

Zweck der Gesellschaft ist insbesondere auch die Förderung der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit der TUHH in Forschung und Lehre sowie die Förderung des überregionalen und internationalen Austausches von wissenschaftlichem Personal sowie Angehörigen des wissenschaftlichen Nachwuchses (Doktoranden, Stipendiaten).

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er versucht diese insbesondere zu erreichen durch:

  • Pflege der Kontakte zu Absolventen der TUHH
  • Aufbau nationaler und internationaler Alumni-Netzwerke
  • kontinuierliche Information an interessierte Alumni
  • Schaffung von Serviceangeboten für Alumni
  • Schaffung von Weiterbildungsangeboten
  • Friendraising, Brainraising und Fundraising
  • Beihilfen zu wissenschaftlichen Arbeiten, Zuschüsse für die Teilnahme von Mitarbeitern und Studenten der TUHH an wissenschaftlichen Kongressen
  • Vergabe von Stipendien
  • Förderung von Informationsveranstaltungen, wissenschaftlichen Kolloquien, Veröffentlichungen und ähnlichen Maßnahmen, die der Verbreitung der Ergebnisse der Forschung und Entwicklung an der TUHH dienen
  • Veranstaltungen wissenschaftlicher, künstlerischer und gesellschaftspolitischer Art zur Pflege und Verbesserung der Beziehungen der TUHH, ihrer Mitarbeiter und Studenten zum regionalen Umfeld
  • Unterstützung bei der Initiierung und Durchführung von nationalen und internationalen Forschungskooperationen
  • Förderung des Austausches von Stipendiaten und Nachwuchswissenschaftlern
  • Unterhaltung eines Hauses der Technischen Universität als internationale Begegnungsstätte, das als Veranstaltungsort für Seminare und Kolloquien der oben genannten Art genutzt werden soll und in dem auch Räumlichkeiten für die vorübergehende Unterbringung von Gaststudenten und Stipendiaten vorgehalten werden sollen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen, auch solche des öffentlichen Rechts, sein.

Die Mitgliedschaft muß schriftlich beim Vorstand beantragt werden, der über die Aufnahme in den Verein entscheidet. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig.

Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch schriftliche Austrittserklärung, die bis spätestens zum 30. September eines Jahres zum Schluß des Kalenderjahres ausgesprochen werden kann
  • durch Ausschluß aus dem Verein, wenn das Mitglied trotz Mahnung die Vereinsbeiträge nicht entrichtet oder sich sonst in grober Weise vereinsschädigend verhalten hat. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Gegen diesen Beschluß kann das Mitglied innerhalb einer Ausschlußfrist von 4 Wochen die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • bei Tod oder - bei juristischen Personen - Auflösung derselben.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Vereinsmitglieder sind, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gemäß einer von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung beitragspflichtig.
Die Beiträge sind für ein Kalenderjahr und im voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern auf Antrag und in Härtefällen die Beitragszahlungen stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

§ 5 Verwendung der Mittel

Mitgliedsbeiträge sowie sonstige Mittel des Vereins sind ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwenden. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Geschäftsführer
  • der Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung

Im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin der Versammlung und die Tagesordnung müssen drei Wochen vorher durch schriftliche Einladung oder E-Mail an die Mitglieder bekanntgegeben werden. Anträge zur Mitgliederversammlung und Wahlvorschläge sind schriftlich einzureichen und müssen zehn Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein, der sie in der Mitgliederversammlung auslegt. Die Anträge müssen schriftlich begründet werden. Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung sind:

  • die Jahresberichte des Vorstands, die Berichte der Rechnungsprüfer, die Entlastung der Organe
  • die Wahl des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer
  • die Verabschiedung des Haushaltsplans und der Beitragsordnung.
  • die Entscheidung über eingereichte Anträge
  • die vorherige Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die eine Verbindlichkeit des Vereins von mehr als der Hälfte des im laufenden Geschäftsjahres zu erwartenden Beitragsaufkommens begründen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß solche Versammlungen einberufen, wenn dies mindestens 30 % aller stimmberechtigten Mitglieder verlangen oder wenn zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes dies fordern.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und des Beschlusses über die Auflösung des Vereins werden durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Eine Satzungsänderung einschließlich des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 8 Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

  • der Vorsitzende (ein Mitglied der Technischen Universität Hamburg-Harburg)
  • der stellvertretende Vorsitzende
  • der Schriftführer
  • der Schatzmeister
  • ein Mitglied des Vorstandes der Stiftung zur Förderung der Technischen Universität Hamburg-Harburg

Der Vorstand bestimmt die Grundsätze für die Führung der Vereinsgeschäfte. Der Vorstand ist befugt, Ausschüsse oder fachkompetente Personen projektbezogen einzusetzen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr ist die Aufteilung der einzelnen Aufgabengebiete festzulegen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

§ 9 Geschäftsführer

Der Vorstand kann in Abstimmung mit dem Präsidenten der TUHH einen Geschäftsführer einsetzen, der nach den Richtlinien des Vorstandes die Geschäfte des Vereins verantwortlich führt.

§ 10 Beirat

Es kann ein Beirat gebildet werden, der aus bis zu neun Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des Beiratswerden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt. Der erste Vorsitzende des Vorstands gehört dem Beirat kraft Amtes an. Er ist zugleich Vorsitzender des Beirats. Aus dem Kreis der Wirtschaftsunternehmen sollen zwei weitere Vertreter, aus dem Kreis der Lehrkräfte und Studenten der Technischen Universität Hamburg-Harburg drei weitere Vertreter dem Beirat gehören. Die übrigen Vertreter des Beirats sollen unter Berücksichtigung ihrer Fachkompetenz bestellt werden. Es ist vor allem Aufgabe des Beirats, bei der Einwerbung von Mitteln für die Vereinszwecke mitzuwirken und bei deren Verwendung zu beraten.

§ 11 Amtszeiten

Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt zwei Jahre, die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende des Vorstandes ist in geraden, der stellvertretende Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder sind in ungeraden Kalenderjahren zu wählen. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt bis ein neuer Vorstand gebildet ist. Die Mitglieder des Beirats werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt, die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied eines Organs während des Geschäftsjahres aus, so ist der Vorstand berechtigt, einen Nachfolger kommissarisch zu berufen.

§ 12 Sitzungen

Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand tagt mindestens vierteljährlich. Über die Sitzungen des Vorstands und der sonstigen Organe des Vereins sind Protokolle zu führen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Organs unterschrieben werden müssen.

§ 13 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Vereinsmitglieder zwei Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören. Die Rechnungsprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch sowie auch die zweckgerechte Verwendung der Mittel prüfen. Die Prüfungen sollen in angemessener Häufigkeit, zumindest einmal am Schluß des Geschäftsjahres stattfinden.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur durch eine 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung fällt das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen an die Technische Universität Hamburg-Harburg mit der Maßgabe, daß es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke Verwendung finden darf.

Hamburg, den 25. November 1971
Mit Änderung vom 30. März 2001
Mit Änderung vom 27. Juni 2006