Vorläufige Wahlordnung
Vorläufige Ordnung der Wahlen zum Hochschulsenat und zum Großen Senat sowie zu den Räten der Forschungsschwerpunkte, der Studiendekanate und des Studienbereichs der Technischen Universität Hamburg-Harburg
Vom 30. Oktober 2002
Der Hochschulsenat der Technischen Universität Hamburg-Harburg hat am 30. Oktober 2002 auf Grund von § 84 Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen HochschulÂgesetzes vom 18. Juli 2001 (Hmb. GVBl. S. 171) die nachstehende Vorläufige Ordnung der Wahlen zum Hochschulsenat und zum Großen Senat sowie zu den Räten der Forschungsschwerpunkte, der Studiendekanate und des Studienbereichs der Technischen Universität Hamburg-Harburg beschlossen:
§ 1
Wahlsystem
(1) Die Mitglieder des Hochschulsenats und des Großen Senats sowie der Räte der Forschungsschwerpunkte, der Studiendekanate und des Studienbereichs werden getrennt nach Gruppen in freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der personaÂlisierten Verhältniswahl gewählt.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Gremien sind auch dann rechtmäßig zusammenÂgesetzt, wenn Angehörige einer Gruppe nicht oder in nicht ausreichender Zahl die ihnen im Gremium zustehenden Sitze einnehmen oder dieser Gruppe keine oder in nicht ausreichender Zahl wahlberechtigte Personen angehören. Eine Abwahl von Mitgliedern, Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern oder Angehörigen der Reserveliste ist ausgeÂschlossen.
(3) Die Wahlen werden für die Gruppe der Studierenden grundsätzlich als UrnenÂwahl, für die Professorengruppe, die Gruppe des akademischen Personals und die Gruppe des Technischen, Bibliotheks- und Verwaltungspersonals grundÂsätzlich als Briefwahl unter Nutzung der Haus- oder Behördenpost durchgeführt.
(4) Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter kann beschließen, dass abweichend von Absatz 3 die Wahlen für die Gruppe der Studierenden als Briefwahl oder die Wahlen für die Professorengruppe, die Gruppe des akademischen Personals und die Gruppe des Technischen, Bibliotheks- und VerwalÂtungspersonals für einzelne oder alle Gruppen als Urnenwahl durchgeführt werden.
(5) Jeder oder jedem Wahlberechtigten ist auf Antrag die Möglichkeit der BriefÂwahl zu geben, wenn die Wahlen für sie oder ihn als Urnenwahlen stattfinden.
§ 2
Wahlverfahren
(1) Die Bewerberinnen oder Bewerber können sich einzeln oder in Listen bewerÂben. Auch jede Einzelbewerberin oder jeder Einzelbewerber bildet eine Liste. Jede Bewerberin und jeder Bewerber soll eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter benennen. Mit dem Mitglied ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gewählt.
(2) Jede Wählerin oder jeder Wähler kann ihre oder seine Stimme nur einer Liste geben. Sie oder er kann so viele Personen auf der Liste ankreuzen, wie Sitze für die Gruppe zu vergeben sind. Stimmenhäufung ist unzulässig.
(3) Die auf die einzelnen Listen entfallenden Sitze werden nach dem HöchstzahlÂverfahÂren d'Hondt verteilt. Die den Listen zugefallenen Sitze werden den BewerbeÂrinnen und Bewerbern in der Reihenfolge des Stimmenergebnisses innerhalb der Liste zugeteilt. Bei Stimmengleichheit gilt die Reihenfolge der BewerbervorschlagsÂliste. Nicht gewählte Bewerberinnen und Bewerber bilden in der Reihenfolge des StimÂmergebnisses innerhalb der Liste eine Reserveliste. Dabei nimmt eine StellverÂtreteÂrin oder ein Stellvertreter den Rang nach ihrer Mitgliedsbewerberin oder ihrem Mitgliedsbewerber bzw. seiner Mitgliedsbewerberin oder seinem Mitgliedsbewerber ein.
(4) Sind bei mehreren gleichen Höchstzahlen weniger Sitze zu verteilen, als die Zahl der Höchstzahlen, so entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los, wem die noch zu vergebenden Sitze zufallen sollen.
(5) Sofern die Zahl der Bewerber einer Liste geringer ist, als die Zahl der nach dem Stimmergebnis auf die Liste entfallenden Sitze, werden diese Sitze den andeÂren Listen in der Reihenfolge ihrer Höchstzahlen zugeteilt.
§ 3
Wählergruppen
Je eine Wählergruppe bilden:
1. die Professorinnen und Professoren sowie die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten,
2. die Studierenden,
3. das akademische Personal,
4. das Technische, Bibliotheks- und Verwaltungspersonal (TVP).
§ 4
Wahlberechtigung, Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt und wählbar ist nur, wer die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 oder 4 erfüllt und darüber hinaus im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) Bei der Wahl zum Hochschulsenat und zum Großen Senat ist wahlberechtigt und wählbar, wer einer Gruppe nach § 3 angehört und außer der Gruppe der Studierenden mit wenigstens 50 % der Arbeitszeit an der Technischen Universität tätig ist.
(3) Bei der Wahl zu den Forschungsschwerpunktsräten ist wahlberechtigt und wählÂbar, wer einer Gruppe nach § 3 und dem jeweiligen Forschungsschwerpunkt angehört. Die Zugehörigkeit zu einem Forschungsschwerpunkt bestimmt sich nach der Ordnung der Forschungsschwerpunkte der Technischen Universität.
(4) Bei der Wahl zu den Studiendekanatsräten und dem Studienbereichsrat ist wahlberechtigt und wählbar, wer einer Gruppe nach § 3 und dem jeweiligen Studiendekanat oder Studienbereich angehört. Die Zugehörigkeit zu einem StudienÂdekanat oder dem Studienbereich bestimmt sich nach der Ordnung der StudiendeÂkanate der Technischen Universität. Wählbar ist auch ein Professor einer anderen Hochschule, wenn er einen wesentlichen Anteil an der wissenschaftlichen AusbilÂdung der Studierenden der Technischen Universität wahrnimmt.
(5) Personen, die mehr als einem Forschungsschwerpunkt oder Studiendekanat angehören, können nur in einem Forschungsschwerpunkt bzw. Studiendekanat wählen und gewählt werden. Sie erwerben ihre Wahlberechtigung und ihre WählÂbarkeit auf Grund einer schriftlichen Erklärung darüber, in welchem ForschungsÂschwerpunkt oder Studiendekanat sie wählen bzw. gewählt werden wollen. Sie sind dann in das Wählerverzeichnis einzutragen. Als StudiendeÂkanat gilt im Sinne dieses Absatzes auch der Studienbereich der Technischen Universität.
(6) Die Erklärung nach Absatz 5 muss der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter bis zum Ende der von ihr oder ihm zu bestimmenden und bekannt gemachten Frist schriftlich und eigenhändig unterschrieben zugegangen sein. Die Erklärung gilt für die jeweilige Wahlperiode bzw. für die während der Wahlperiode stattfindenden Neuwahlen.
§ 5
Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind der Wahlausschuss, die Wahlleiterin bzw. der WahlÂleiter, der Wahlvorstand bzw. der Briefwahlvorstand und der Wahlprüfungsausschuss.
(2) Die Wahlorgane sind zu unparteiischer und gewissenhafter Erfüllung ihres Amtes verpflichtet.
(3) Die Tätigkeit in den Wahlorganen ist ehrenamtlich; sie kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Als wichtiger Grund gilt in der Regel nicht die Überlastung mit dienstlichen Aufgaben. Die Mitglieder sind in angemessenem Umfang von ihren dienstlichen Aufgaben zu entlasten.
§ 6
Wahlausschuss
(1) Der Wahlausschuss überwacht nach Maßgabe dieser Wahlordnung die OrdnungsÂmäßigkeit der Wahl. Er kann gegen Entscheidungen der Wahlleiterin bzw. des Wahlleiters über die Wahlberechtigung, die Berufung zum Wahlvorstand und die Zulassung von Wahlvorschlägen angerufen werden und entscheidet über ZweiÂfelsfragen zum Wahlverfahren und zur Stimmenauszählung, soweit es diese Ordnung vorsieht.
(2) Der Wahlausschuss kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder Maßnahmen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und der Feststellung des endgültigen WahlerÂgebÂnisses durch die Wahlleiterin bzw. den Wahlleiter widersprechen und nach ihrer oder seiner Anhörung durch eine andere Regelung bzw. Feststellung ersetzen.
(3) Dem Wahlausschuss gehört eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder Gruppe nach § 3 an. Die Vertreterinnen und Vertreter sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Hochschulsenat gewählt. Die Amtszeit des WahlausÂschusses beträgt jeweils zwei Jahre. Der Wahlausschuss ist zu ergänzen, sobald ein Mitglied ausscheidet.
(4) Der Wahlsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Der Wahlausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind. Bei StimmenÂgleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
§ 7
Wahlleitung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident bestellt die Wahlleiterin oder den WahlÂleiter und eine stellvertretende Wahlleiterin oder einen stellvertretenden Wahlleiter.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen verantwortlich. Sie bzw. er stellt das WahlÂergebnis fest. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter nimmt an den Sitzungen des WahlausÂschusses und des Wahlprüfungsausschusses mit beratender Stimme teil.
(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter führt Listen der personellen Besetzung der nach den Bestimmungen dieser Ordnung gewählten Gremien.
§ 8
Wahlvorstand
(1) Für Urnenwahlen bestellt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter für jeden WahlÂraum einen Wahlvorstand und für Briefwahlen einen Briefwahlvorstand.
(2) Dem Wahlvorstand obliegt die Durchführung und Überwachung der WahlÂhandÂlung sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses. Dem Briefwahlvorstand obliegt lediglich die Ermittlung des Wahlergebnisses.
(3) Der Wahlvorstand bzw. der Briefwahlvorstand soll aus einer oder einem AngehöÂrigen der Verwaltung als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und aus zwei weiteren Mitgliedern bestehen, die verschiedenen Gruppen angehören.
(4) Über Einsprüche gegen Berufungen nach Absatz 1 entscheidet der WahlausÂschuss abschließend.
§ 9
Wahlprüfungsausschuss
(1) Der Wahlprüfungsausschuss entscheidet über die nach § 22 gegen die Wahl einÂgelegten Einsprüche.
(2) Die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses dürfen keinem anderen WahlorÂgan angehören.
(3) Für den Wahlprüfungsausschuss gilt § 6 Absätze 3 bis 5 entsprechend.
§ 10
Wählerverzeichnis
(1) Das Wählerverzeichnis wird von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter geführt. Das Wählerverzeichnis ist in Gruppen zu gliedern. Innerhalb der Gruppe sind die WahlÂberechtigten in alphabetischer Reihenfolge mit Namen und Vornamen zu fühÂren. Das Wählerverzeichnis für die Studierenden ist die Matrikel. Das WählerverÂzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden
(2) Das Wählerverzeichnis wird spätestens drei Wochen vor dem Wahltag geschlosÂsen. Ändert sich die Zugehörigkeit einer oder eines Wahlberechtigten zu einer Gruppe nach der Schließung des Wählerverzeichnisses, übt sie oder er das aktive WahlÂrecht in der Gruppe aus, der sie bzw. er bis zum Zeitpunkt der SchlieÂßung des Wählerverzeichnisses angehörte.
(3) Gegen die Nichteintragung oder die Eintragung einer falschen GruppenzugeÂhörigÂkeit einer oder eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis kann von der bzw. dem BetroffeÂnen bis spätestens eine Woche vor dem Wahlschluss Einspruch bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingelegt werden. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter trifft unverÂzüglich eine Entscheidung und benachrichtigt die EinsprucherÂhebende oder den Einsprucherhebenden.
(4) Gegen die Eintragung einer Person in das Wählerverzeichnis, die nicht wahlÂberechÂtigt ist, oder gegen die Eintragung einer falschen Guppenzugehörigkeit kann von jeder oder jedem Wahlberechtigten spätestens bis zum dritten Tag nach der SchlieÂßung des Wählerverzeichnisses Einspruch bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingelegt werden. Die oder der Eingetragene soll dazu gehört werden. Beschließt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Streichung der oder des EingeÂtragenen aus dem Wähler- bzw. Gruppenverzeichnis, ist diese oder dieser unverÂzüglich zu benachrichtigen.
(5) Im Falle des Absatzes 3 kann die oder der Einsprucherhebende, im Falle des Absatzes 4 die oder der von der Streichung Betroffene die Entscheidung des WahlÂausschusses beantragen. Der Antrag ist binnen einer Frist von drei Werktagen nach Zugang der Entscheidung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters bei der WahlÂleiterin bzw. dem Wahlleiter oder dem Wahlausschuss zu stellen.
(6) Das Wählerverzeichnis ist bis zum Beginn der Wahl von Amts wegen zu berichtiÂgen, wenn es offensichtliche Fehler, Unstimmigkeiten oder Schreibversehen enthält.
(7) Das Wählerverzeichnis wird von der Bekanntmachung der Wahl bis zu drei Wochen vor dem Wahltag in dem von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter angegeÂbenen Raum während der DienstÂstunden zur Einsicht der Mitglieder der TechniÂschen Universität ausgelegt.
§ 11
Ort und Zeit der Wahlen
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmt Ort, Zeitpunkt und Zeitraum der Wahlen.
§ 12
Wahlbekanntmachung
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt den Wahltag und die Zahlen der von den Gruppen zu besetzenden Sitze in geeigneter Weise bekannt.
(2) Mit der Bekanntmachung wird die Aufforderung an die wahlberechtigten MitglieÂder verbunden, innerhalb einer von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter festÂzusetzenÂden Frist Wahlvorschläge einzureichen.
§ 13
Wahlvorschläge
(1) Für jedes Gremium sind getrennte Wahlvorschläge einzureichen. Jedes wahlbeÂrechtigte Mitglied kann ein oder mehrere Mitglieder seiner Gruppe vorschlaÂgen; es kann auch sich selbst vorschlagen. Außer in den Fällen des SelbstÂvorschlaÂges ist dem Wahlvorschlag eine Zustimmung der oder des VorgeÂschlageÂnen beizuÂfügen. Wird ein Mitglied sowohl zur Wahl in den Hochschulsenat, als auch zur Wahl in den Großen Senat vorgeschlagen oder schlägt es sich selbst zur Wahl in beiden Gremien vor, gilt Absatz 4 entsprechend.
(2) In jedem Wahlvorschlag soll außer der Bewerberin oder dem Bewerber eine StellÂvertreterin oder ein Stellvertreter benannt werden. Absatz 1 gilt sinngemäß. Wird jemand als Bewerberin oder Bewerber vorgeschlagen, so gilt ihre oder seine darÂüber hinaus erfolgende Benennung als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer anderen Bewerberin bzw. eines anderen Bewerbers als nicht erfolgt.
(3) Zu Listen zusammengefasste Wahlvorschläge müssen die Reihenfolgen der Bewerberinnen und Bewerber erkennen lassen. Ist die Reihenfolge der BewerberinÂnen und Bewerber zweifelhaft, gilt die alphabetische Reihenfolge der FamiliennaÂmen. Ist bei mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern nicht zweifelsfrei erkennbar, dass es sich um eine Liste handelt, gelten diese als Einzellisten.
(4) Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einer Vorschlagsliste genannt werden. Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber mit ihrem oder seinem EinverÂständnis auf mehreren Listen genannt, so gilt ihre oder seine Bewerbung nur für die zuletzt eingereichte Liste, von den Übrigen wird sie oder er gestrichen.
(5) Falls keine besondere Bestimmung erfolgt, gilt die auf dem ersten Platz der Vorschlagsliste genannte Bewerberin oder der auf diesem Platz genannte Bewerber als Vertrauensperson des Wahlvorschlages. Die Vertrauensperson ist zur Abgabe und zum Empfang von Erklärungen gegenüber den Wahlorganen berechtigt. Die Wahlorgane können jedoch in allen Fällen auch unmittelbar Erklärungen von den Bewerberinnen und Bewerbern entgegennehmen und ihnen gegenüber abgeben.
(6) Für den Hochschulsenat und die darüber hinaus noch zu wählenden Mitglieder des Großen Senats sind getrennte Wahlvorschläge einzureichen.
(7) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter entscheidet über die formale und inhaltÂliche Ausgestaltung der Wahlvorschläge.
§ 14
Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft die eingegangenen Vorschläge und fasst sie nach Gruppen getrennt und in der Reihenfolge ihres Eingangs zu VorschlagsÂlisten zusammen.
(2) Die zugelassenen Vorschlagslisten werden nach Ablauf der Vorschlagsfrist univerÂsitätsöffentlich bekannt gemacht.
(3) Jede oder jeder Wahlberechtigte kann gegen die Nichtzulassung ihrer bzw. seiner Bewerbung oder gegen die Wahlvorschlagsliste innerhalb einer von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu bestimmenden Frist Einspruch bei der WahlleiÂterin oder dem Wahlleiter einlegen. Die Frist darf nicht kürzer als drei WerkÂtage sein. Sie beginnt mit der universitätsöffentlichen Bekanntmachung. Hilft die WahlÂleiterin oder der Wahlleiter den Einwendungen nicht ab, hat sie oder er sie dem Wahlausschuss zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Einwendungen, denen der Wahlausschuss nicht gefolgt ist, können im Wahlprüfungsverfahren vorgebracht werden.
(4) Ändert sich die Gruppenzugehörigkeit einer oder eines Vorgeschlagenen nach Ablauf der Vorschlagsfrist, ist sie oder er von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter aus der Vorschlagsliste zu streichen.
§ 15
Stimmzettel
(1) Auf Grund der Vorschlagsliste werden für jede Gruppe und für jede Wahl gesonÂderte Stimmzettel hergestellt. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter entscheidet über die Ausgestaltung der Stimmzettel. Der Stimmzettel muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch die Wählerin oder den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie sie oder er gewählt hat.
(2) Die technische Herstellung der Stimmzettel obliegt der Verwaltung der TechniÂschen Universität.
§ 16
Urnenwahl
(1) Die Wahlhandlung ist für die Angehörigen der Technischen Universität öffentÂlich.
(2) Die Verwaltung der Technischen Universität stellt die für die Durchführung der Wahlen erforderlichen Hilfskräfte, Einrichtungen und Sachmittel zur Verfügung. Die Wahlräume müssen so ausgestaltet sein, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
(3) Der Wahlvorstand eröffnet und schließt die Wahlhandlung. Er überwacht die OrdÂnungsgemäßheit der Stimmabgabe. Während der Öffnungszeiten müssen in jedem Wahlraum mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes, die verschiedeÂnen Gruppen angehören, gleichzeitig anwesend sein.
(4) Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er regelt bei Andrang den Zutritt.
(5) Der Wahlvorstand ist verantwortlich für die sichere Aufbewahrung der WahlÂurne. Die Urne ist bei jeder Unterbrechung des Wahlvorganges und nach dessen Beendigung so zu verschließen, dass Stimmzettel weder entnommen noch eingeÂworfen werden können.
(6) Jede und jeder Wahlberechtigte erhält vom Wahlvorstand einen Stimmzettel.
(7) Die Stimmabgabe erfolgt in einer Wahlzelle. Die Wählerin oder der Wähler macht dort gemäß § 2 Absatz 2 durch entsprechende Kreuze auf dem Stimmzettel eindeutig sichtbar, wen sie oder er wählt und faltet anschließend den Stimmzettel noch in der Wahlzelle in der Weise, dass ihre oder seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur eine Wählerin oder ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.
(8) Bevor die Wählerin oder der Wähler in Gegenwart des Wahlvorstandes den gefalteten Stimmzettel in die Urne wirft, ist die Identität der Wählerin oder des Wählers mit der oder dem im Wählerverzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten zu überprüfen. In Zweifelsfällen hat sich der Wahlvorstand durch Vorlage von AusweiÂsen von der Identität der Person zu überzeugen. Studierende weisen ihre WahlbeÂrechtigung durch Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung nach. Der WahlvorÂstand vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der Wählerin oder des Wählers im WählerverÂzeichnis.
(9) Nach Schluss des Wahlvorgangs übergibt der Wahlvorstand die ungeöffnete WahlÂurne der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter.
§ 17
Briefwahl
(1) Im Falle der Briefwahl übergibt oder übersendet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der oder dem Wahlberechtigten die Wahlunterlagen. Übergibt die WahlÂleiterin oder der Wahlleiter die Wahlunterlagen nicht, werden sie den Studierenden an ihre Wohnanschrift, den übrigen Wählerinnen und Wählern in der Regel per Haus- oder Behördenpost an ihre Dienstadresse zugesandt. Wahlberechtigten, die innerhalb einer von der WahlÂleiterin oder dem Wahlleiter festzusetzenden Frist gegenüber dem Wahlamt schriftÂlich versichern, keine Wahlunterlagen erhalten zu haben, werden diese persönlich im Wahlamt ausgehändigt. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter vermerkt die ÜberÂgabe oder Versendung der Wahlunterlagen im Wählerverzeichnis.
(2) Die Wahlunterlagen bestehen aus
1. dem Stimmzettel,
2. dem Wahlumschlag,
3. einem Rücksendeumschlag, der die Anschrift der Wahlleiterin oder des WahlÂleiters und als Absender den Familien- und Vornamen sowie die Anschrift der oder des Wahlberechtigten und den Vermerk "Briefwahl" trägt. Der Rücksendeumschlag ist als Freiumschlag zu kennzeichnen, wenn die Wählerin oder der Wähler der Gruppe der Studierenden angehört oder sie bzw. er dies bei anderer Gruppenzugehörigkeit bei der WahlleiteÂrin oder dem Wahlleiter beantragt.
(3) Die Wählerin oder der Wähler gibt ihre oder seine Stimme in der Weise ab, dass sie oder er den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnet, ihn in den WahlumÂschlag legt und diesen gegebenenfalls gefaltet unter Verwendung des RücksendeÂumschlags der WahlleiteÂrin oder dem WahlÂleiter so rechtzeitig übergibt oder überÂsendet, dass er bis zum Abschluss der Wahl vorliegt. Die Wählerinnen und Wähler der Professorengruppe, des Akademischen Personals und des Technischen, BibliÂotheks- und VerwaltungsÂpersonals sind gehalten, die Übersendung im Wege der Haus- oder Behördenpost vorzunehmen, unbeschadet der Zulässigkeit einer Nutzung anderer ÜbermittlungsÂwege. Portokosten trägt die Hochschule nur insoÂfern, als die Wählerin oder der Wähler vor Stimmabgabe einen von der Hochschule als Freiumschlag gekennÂzeichneten Rücksendeumschlag verwendet.
(4) Unmittelbar vor dem Abschluss der Wahl übergibt die Wahlleiterin oder der WahlÂleiter die eingegangenen Rücksendeumschläge dem zuständigen WahlvorÂstand. Dieser entnimmt den Rücksendeumschlägen die Wahlumschläge, vermerkt die StimmabÂgabe im WählerverÂzeichnis und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die Wahlurne.
(5) Verspätet eingegangene Rücksendeumschläge hat die Wahlleiterin oder der WahlleiÂter mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Rücksendeumschläge sind aufzubewahren, bis die GültigÂkeit der Wahl feststeht; sodann sind sie ungeöffnet zu vernichten.
§ 18
Ungültigkeit des Stimmzettels
(1) Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. er nicht gekennzeichnet ist,
2. er als nicht von der Technischen Universität hergestellt erkennbar ist,
3. aus seiner Kennzeichnung der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei zu erkennen ist,
4. mehr Namen oder andere Namen gekennzeichnet werden, als Bewerberinnen und Bewerber der Gruppe zu wählen sind oder wenn ein Name mehrfach gekennzeichnet ist,
5. er Zusätze enthält oder sonst in einer Weise verändert ist, die einen Rückschluss auf die Person der Wählerin oder des Wählers ermöglicht,
6. er im Falle der Briefwahl nicht in einem Wahlumschlag und dieser nicht in dem vorgesehenen Rücksendeumschlag übersandt oder übergeben worden ist.
(2) Im Zweifelsfall entscheidet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter über die GültigÂkeit des Stimmzettels. Hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter Zweifel über die GültigÂkeit, entscheidet der Wahlausschuss endgültig.
§ 19
Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Nach Schluss der Wahlhandlung ermitteln die Wahlvorstände unter Leitung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und in Anwesenheit des Wahlausschusses das Ergebnis der Wahl. Die Ermittlung ist universitätsöffentlich.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt fest:
1. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
2. die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen,
3. die Zahl der Wählerinnen und Wähler in den einzelnen Gruppen,
4. die Höhe der Wahlbeteiligung.
(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt ferner fest, welche Bewerberinnen oder Bewerber als Mitglieder und welche als stellvertretende Mitglieder der Gremien gewählt worden sind.
(4) Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und von den Mitgliedern der WahlvorÂstände unterzeichnet.
(5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis mit den in den AbsätÂzen 2 und 3 bezeichneten Angaben durch Aushang in der Technischen Universität bekannt.
(6) Wahlunterlagen, insbesondere Stimmzettel und die Niederschrift über die FestÂstelÂlung des Wahlergebnisses, sind bis zum Ablauf der Wahlperiode aufzubeÂwahÂren.
§ 20
Freie Stellvertreterinnen- oder Stellvertreterplätze
(1) Freie Stellvertreterinnen- oder Stellvertreterplätze werden in der Weise aus der Reserveliste besetzt, dass das gewählte Mitglied des Gremiums und das Mitglied der Reserveliste mit der jeweils höchsten Stimmenzahl einander zugeordnet werden. Bei Stimmengleichheit gilt die Reihenfolge der Bewerbervorschlagsliste.
(2) Reicht die Reserveliste nicht aus, um alle freien Stellvertreterinnen- und StellÂvertreÂterplätze zu besetzen, vertreten die gewählten Stellvertreterinnen oder StellÂvertreter in der Reihenfolge des Wahlergebnisses erforderlichenfalls ein zweites Mitglied.
§ 21
Freiwerden von Sitzen
(1) Ein Sitz wird frei, wenn ein Mitglied aus dem betreffenden Gremium ausscheiÂdet. Ein Mitglied scheidet insbesondere aus, wenn
1. die Wahl für ungültig erklärt wird,
2. es die Wählbarkeit für sein bisheriges Mandat verliert,
3. es durch schriftliche Erklärung gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter auf seinen Sitz verzichtet.
Ein Sitz wird auch dann frei, wenn ein Mitglied zur Präsidentin oder zum PräsidenÂten gewählt wird. Die Sätze 2 und 3 gelten für das Ausscheiden einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters entsprechend.
(2) In einen frei gewordenen Sitz rückt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des ausgeschiedenen Mitglieds ein. Neue Stellvertreterin oder neuer Stellvertreter wird die oder der jeweils an der Spitze der Reserveliste stehende Bewerberin oder Bewerber.
(3) Kann der frei gewordene Sitz eines Mitglieds nicht nach Absatz 2 besetzt werden, findet eine Nachwahl nur statt, wenn es das betroffene Gremium oder die Vertreter der betreffenden Gruppe in dem Gremium oder die wahlberechÂtigte Gruppe mehrheitlich verlangt. Das Verfahren der Nachwahl regelt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter in Absprache mit dem Wahlausschuss.
(4) Die betroffenen Gremien unterrichten die Wahlleiterin oder den Wahlleiter über das Ausscheiden von Mitgliedern oder ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.
§ 22
Wahlprüfung
(1) Jede und jeder Wahlberechtigte und die Wahlorgane können innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl durch Einspruch anfechten. Der Einspruch ist insbesondere begründet, wenn wesentliche VorschrifÂten über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, dass der Verstoß das Wahlergebnis hinsichtlich der SitzÂverteilung nicht ändern oder beeinflussen konnte.
(2) Der Einspruch ist schriftlich beim Wahlprüfungsausschuss einzulegen und zu begründen. Die Einspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn der Einspruch innerhalb der Frist beim Wahlausschuss oder bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingeht.
(3) Erweist sich der Einspruch als zulässig und begründet, erklärt der WahlprüÂfungsÂausschuss die Wahl ganz oder teilweise für ungültig. Er ordnet an, dass die Wahl unverzüglich ganz oder teilweise wiederholt wird oder dass Stellvertreterinnen oder StellÂvertreter bzw. auf der Reserveliste stehende Bewerberinnen oder BewerÂber nachrücken. Über den Sitzungsverlauf ist eine Niederschrift anzuferÂtigen.
(4) Der Wahlprüfungsausschuss teilt der oder dem Anfechtenden seine EntscheiÂdung durch einen begründeten und im Falle der Zurückweisung mit einer RechtsÂmittelbelehrung versehenen Bescheid mit. Gegen die Entscheidung des WahlprüÂfungsausschusses findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.
§ 23
Neuwahl
Ändert sich durch die Neu- und Umbildung von Forschungsschwerpunkten, Studiendekanaten oder des Studienbereichs die Wählerliste, so finden in den betroffenen Bereichen für alle Gruppen Neuwahlen statt. Die Amtszeit der neu gewählten Gremien umfasst den restlichen Zeitraum der laufenden Wahlperiode.
§ 24
Amtszeiten
(1) Die Amtszeit der nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung gewählten Gremienmitglieder beträgt für die Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden ein Jahr, für die übrigen Mitglieder zwei Jahre.
(2) Soweit vor Durchführung turnusmäßig anstehender Wahlen bekannt gemachte Rechtsvorschriften die Neuwahl eines Gremiums zu einem Zeitpunkt von nicht mehr als sechs Monaten nach Ablauf der in Absatz 1 jeweils bestimmten Amtszeit vorsehen, verlängert sich diese bis zum Beginn der Amtszeit der neu gewählten Gremienmitglieder.
§ 25
In-Kraft-Treten und Übergangsregelung
(1) Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtlichen AnzeiÂger in Kraft. Gleichzeitig treten die Ordnung der Wahlen zum Konzil, zu den Räten der Forschungsschwerpunkte und Studiendekanate, zum HochschulÂsenat und zum Vizepräsidenten der Technischen Universität Hamburg-Harburg vom 25. Oktober 1985 (Amtl. Anz. S. 2341), zuletzt geändert am 25. März 1992 und am 29. April 1992 (Amtl. Anz. S. 2337) und die Vorläufige Ordnung der Wahlen zum HochschulÂsenat und zum Großen Senat der Technischen Universität Hamburg-Harburg vom 1. Oktober 2001 (Amtl. Anz. S. 4260) außer Kraft.
(2) Maßnahmen vor In-Kraft-Treten dieser Wahlordnung, welche die in dieser Ordnung geregelten Wahlen betreffen, gelten als nach Maßgabe dieser WahlordÂnung getroffen, wenn sie deren Bestimmungen nicht widersprechen. Die bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung amtierenden Wahlorgane und Gremienmitglieder führen ihre Ämter bis zum Ablauf ihrer Amtszeiten fort.
Hamburg, den 4. November 2002
Technische Universität Hamburg-Harburg
